Die Rechtsnatur des Handelsbilanzrechts

Zugleich ein Beitrag zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht

2000. 680 S.
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ISBN 978-3-428-09923-8
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ISBN 978-3-428-49923-6
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Beschreibung

Das Handelsbilanzrecht gilt im deutschen Schrifttum und in der Rechtsprechung seit den Anfängen seiner Kodifizierung im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch von 1861 als Teil des öffentlichen Rechts. Im Rahmen des Handelsrechts wird ihm damit eine Sonderstellung zugewiesen, da jenes grundsätzlich dem Privatrecht zugerechnet wird. Begründet wird die öffentlich-rechtliche Natur des Handelsbilanzrechts bis heute mit der sog. Interessentheorie, nach der öffentliches Recht sich durch das Vorliegen eines öffentlichen Interesses auszeichnet. Im Widerspruch hierzu wird im übrigen juristischen Schrifttum die Interessentheorie heute als Theorie zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht dagegen ganz allgemein abgelehnt.

Die vorliegende Arbeit ist vor diesem Hintergrund in drei Teile gegliedert. Der erste Teil ist der historischen Entwicklung des Handelsbilanzrechts gewidmet. Im zweiten Teil, dem Hauptteil, wird untersucht, ob sich eine öffentlich-rechtliche Natur des Handelsbilanzrechts begründen läßt. Hierzu werden die drei Haupttheorien zur Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht, die Interessen-, die Subordinations- und die Subjektstheorie in ihren verschiedenen Ausprägungen sowie als vierte Theorie die Verfügungstheorie betrachtet. Die angestellten Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß die Qualifizierung des Handelsbilanzrechts als öffentliches Recht im Grundsatz beibehalten werden kann. Hierzu sollte allerdings nicht mehr auf die Interessentheorie zurückgegriffen werden. Im dritten Teil untersucht Jan Icking schließlich die weitreichenden Konsequenzen auf ihre Begründetheit, die in Schrifttum und Rechtsprechung aus der Zuordnung des Handelsbilanzrechts zum öffentlichen Recht gezogen werden.

Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem "Gebrüder-Derschauer-Preis 2000" durch die Gesellschaft der Freunde der Ruhr-Universität Bochum e. V.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: Einleitung - Teil 1: Die historische Entwicklung des Handelsbilanzrechts: Begriffliche Vorbemerkungen - Die Entwicklung des allgemeinen Bilanzrechts bis zum Bilanzrichtlinien-Gesetz von 1985 - Die Entwicklung des speziellen Bilanzrechts bis zum Bilanzrichtlinien-Gesetz von 1985 - Das Bilanzrecht in seiner heutigen Gestalt - Teil 2: Das Handelsbilanzrecht als Teil des öffentlichen Rechts: Die Interessentheorie - Die Subordinationstheorie - Die Subjektstheorie - Die Verfügungstheorie - Zwischenergebnis - Exkurs: Das Handelsbilanzrecht als Verwaltungsrecht - Teil 3: Konsequenzen aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Handelsbilanzrechts: Die zwingende Natur des Handelsbilanzrechts - Die Bewertung - Die bilanzielle Behandlung des Privatvermögens von Einzelkaufleuten - Die Ermittlung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung - Die Bilanzaufstellungsfrist - Die Auslegung des Handelsbilanzrechts - Die Beschlagnahmefähigkeit von Handelsbüchern im Strafprozeß - Die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB - Zusammenfassung der Ergebnisse - Literaturverzeichnis - Quellenverzeichnis - Entscheidungsregister - Personen- und Sachverzeichnis

Pressestimmen

»Dies ist eine sehr groß und sehr grundlegend konzipierte Bochumer wirtschaftswissenschaftliche Dissertation (bei Hermann-Wilfried Bayer), die weit über das normale Maß hinausreicht. [ ...] Die Verknüpfung der Rechtssichten und die Werbung für die Beachtung des Bilanzrechts durch Juristen (der Verf. denkt vor allem an die Öffentlichrechtler) verdienen Respekt. [...] Die schöne Arbeit erhellt den jetzigen Stand und hat so ihren Wert für die Zukunft. Noch einmal: Eine imponierende Leistung.« Professor Dr. Bernhard Großfeld, in: Juristenzeitung, 23/2000

»Die stilsicher geschriebene, trotz des hohen intellektuellen Niveaus und ihres beispiellosen Materialreichtums stets klare, verständliche und überzeugende Darstellung birgt eine beeindruckende Fülle sowohl theoretisch-dogmatischer als auch unmittelbar praktisch bedeutsamer Erkenntnisse. […] Höchste wissenschaftliche Akribie und enzyklopädische Detailkenntnis einerseits, ein unbeirrbarer Blick für die großen Zusammenhänge und ein ausgesprochenes Talent für die stringente Aufbereitung komplexer Sachverhalte andererseits ergänzen sich hier aufs glücklichste. Und wenn der Altmeister des deutschen Bilanzrechts, Bernhard Großfeld, dem Werk bescheinigt, dass es ›eine imponierende Leistung‹ sei (JZ 2000, 1152, 1153), dann ist dem nichts hinzuzufügen.« Dr. Klaus Oechsle, in: Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht, 4/2001

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