Die notwendige Teilnahme

Zum Strafgrund der Beteiligung im Rahmen der Zuständigkeitslehre

2022. 297 S.
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Beschreibung

In dieser Arbeit wurde der Frage nachgegangen, ob und, wenn ja, warum die notwendige Mitwirkung im Rahmen der von Zuständigkeitsgesichtspunkten geprägten allgemeinen Beteiligungslehre straflos sein kann. Die Zurechnungsformel der Beteiligung lautet: Verbindet der Einzelne aufgrund seiner Selbstbestimmung seinen Organisationskreis mit den Organisationskreisen anderer, so übernimmt er akzessorisch die Verantwortung für die Konsequenzen der Verbindung. Der Sterbewillige ist trotz seiner Mitwirkung an der Tötung auf Verlangen (§ 216) straflos, nicht weil ein eigenständiger Rechtsgutsangriff erforderlich ist, sondern weil niemand zum Weiterleben verpflichtet ist, was nicht durch die Akzessorietät der Teilnahme modifiziert wird. Der wesentlich auf kriminalpolitische Erwägungen zurückführende Grundsatz der straflosen Mindestmitwirkung ist nicht in der Lage, den begünstigten Gläubiger (§ 283c) und den Käufer des pornographischen Werkes (§ 184 Nr. 3) als straflos zu erklären.

Inhaltsübersicht

Einleitung
Krise der Rechtsfigur »notwendige Teilnahme« – Abstecken des Problembereichs
1. Der Meinungstand in der Literatur
Analyse der einzelnen Auffassungen – Rückblick: Rechtsgutsdogma als Roter Faden?
2. Strafgrund der Teilnahme
Das Scheitern der Schuldteilnahmetheorie – Rechtsgutsbasierte Teilnahmekonzeption – Verursachungstheorie und ihre Varianten – Zuständigkeitsbasierte Teilnahmekonzeption
3. Eigene Ansicht – Beteiligung als Verbindung der Organisationskreise
Freiheitsverständnis und strafrechtliches Unrecht – Das System der Zuständigkeiten – Konstruktive Erfassung der Verbindung mehrerer Organisationskreise
4. Die notwendige Teilnahme in einzelnen Deliktstatbeständen
Die Zuständigkeit des Mitwirkenden statt des eigenständigen Rechtsgutsangriffs: Die Mitwirkung des seine Tötung Verlangenden (§ 216) – Die Strafbarkeit der sogenannten Mindestmitwirkung
Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse
Literatur- und Sachwortverzeichnis

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