Beschreibung
Die Tatausführungsbezogenheit der hergebrachten Heimtückedefinition bewirkt oftmals, dass nicht-höchststrafwürdiges Unrecht dem Mordtatbestand zugeordnet wird, weil unrechtsmindernde Tatumstände außer Betracht bleiben. Dies hat insbesondere eine unberechtigte Privilegierung von allenfalls schuldgeminderten Affekttaten im Gegensatz zu oftmals erheblich unrechtsgeminderten Konflikttaten zur Folge. Es wird herausgearbeitet, dass nicht-höchststrafwürdige Tötungen durch eine erhebliche Teilverwirklichung von Rechtfertigungsgründen gekennzeichnet sind, deren unrechtsmindernde Wirkung bei der Restriktion der Heimtücke nutzbar gemacht werden kann.
Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit liegt in einer Analyse der Entstehungsgeschichte des § 211 StGB und dem daraus abgeleiteten Nachweis eines bedenklichen nationalsozialistischen Einflusses auf das geltende Recht.
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht: 1. Einleitung - 2. Die Notwendigkeit der Restriktion des gesamten Mordtatbestandes - 3. Die Rechtsprechung des BGH zu den sogenannten Grenzfällen der Heimtücke - 4. Der nationalsozialistische Einfluss auf das geltende Recht des § 211 StGB - 5. Das Leitbild der Heimtücke in der Rechtsprechung des BGH - 6. "Klassische" Anwendungsfälle der Heimtücke nach der Rechtsprechung des BGH - 7. Abweichungen vom klassischen Leitbild der Heimtücke - 8. Die Tötung unter Teilverwirklichung von Rechtfertigungsgründen als Privilegierungsgrund - 9. Die Zulässigkeit der normativen Restriktion der Heimtücke - 10. Die bereits durch den BGH praktizierte normative Restriktion der Heimtücke - 11. Ausblick: Die vorsätzlichen Tötungsdelikte de lege ferenda - Literaturverzeichnis - Sachwortregister
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