Die halbzwingenden Vorschriften des VVG

Ihre Missachtung und ihr Verhältnis zur Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB n. F

2004. 343 S.
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Beschreibung

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) enthält zahlreiche sog. "halbzwingende Vorschriften". Eine vertragliche Abweichung von diesen Vorschriften ist zwar nicht schlechthin unzulässig; auf eine für den Versicherungsnehmer nachteilige Abweichung darf sich der Versicherer jedoch "nicht berufen". Sowohl die Voraussetzungen einer "nachteiligen Abweichung" als auch deren Rechtsfolge werfen eine Vielzahl von Fragen auf. Bei Abweichungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zusätzlich die Vorgaben der §§ 305 ff. BGB zu berücksichtigen.

Trotz ihrer großen praktischen Bedeutung sind die halbzwingenden Vorschriften in neuerer Zeit nicht Gegenstand einer systematischen Untersuchung gewesen. Diese Lücke schließt der Verfasser mit seiner Arbeit. Er entwickelt zunächst im ersten Teil allgemeine Grundsätze, wobei ein Schwerpunkt auf der Möglichkeit einer Saldierung von Vor- und Nachteilen liegt. Ferner arbeitet er Regeln für das Verhältnis der Kontrolle nach dem VVG zu den §§ 305 ff. BGB heraus. Die Ergebnisse wendet Dominik Klimke im zweiten Teil der Arbeit auf ausgewählte Beispiele an. Unter anderem behandelt er Prämienerhöhungs- und Bedingungsänderungsklauseln sowie - etwa in der Kraftfahrtversicherung verbreitete - Vertragsstrafen für die Verletzung von Anzeigeobliegenheiten.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Teil: Allgemeine Grundsätze: 1. Abweichung zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder anderer geschützter Personen: Für den Versicherungsnehmer nachteilige Vereinbarungen - Begrenzungen des Verbots nachteiliger Abweichungen im Hinblick auf die Situation bei Abschluss der Vereinbarung - Saldierung der Vor- und Nachteile einer Vereinbarung - Einseitige Rechtsgeschäfte des Versicherungsnehmers - Abweichungen zum Nachteil anderer Personen als des Versicherungsnehmers - 2. Die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Verbot nachteiliger Abweichungen: Wahlrecht des Versicherungsnehmers oder endgültige Unwirksamkeit - Die von den Verstoßfolgen des VVG erfasste nachteilige "Vereinbarung" - Die Berufung des Versicherungsnehmers auf die Vereinbarung - 3. Das Verhältnis des Verbotes nachteiliger Abweichungen zur Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB n.F.: Die Kontrolle von Vereinbarungen nach den §§ 305 ff. BGB n.F., die nicht gegen das Verbot nachteiliger Abweichungen verstoßen - Gegen das Verbot nachteiliger Abweichungen verstoßende Vereinbarungen - 2. Teil: Einzelne Anwendungsfälle: 1. Nachteilige Abweichungen von den §§ 16-22, 40 f. VVG: Prämienerhöhung bei nachträglicher Aufdeckung eines gefahrerheblichen Umstandes - Vertragsstrafe bei nachträglicher Aufdeckung eines gefahrerheblichen Umstandes - Risikoausschlüsse, die an das Vorliegen bestimmter Umstände bei Vertragsschluß bzw. bei Versicherungsbeginn anknüpfen - 2. Nachteilige Abweichungen von den §§ 23 ff., 40 ff. VVG: Prämienerhöhung - Vertragsstrafe für die Verletzung von Anzeige- und Nachweispflichten - Bedingungsänderung bei Eintritt einer generellen Gefahrerhöhung - Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse - Literatur- und Sachwortverzeichnis

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