Die Haftung für schädigende Einflussnahme aus §§ 311, 317 AktG als allgemeines verbandsrechtliches Prinzip
2025. 216 S.
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ISBN 978-3-428-19286-1
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Beschreibung

Mit dem Aktiengesetz 1965 hat der Gesetzgeber die §§ 311 ff. AktG neu geschaffen. Der Regelungsgehalt der Normen §§ 311, 317 AktG, die ein konzernrechtliches Schädigungsverbot beinhalten, ist seit jeher umstritten. Die Arbeit zeigt, dass in den §§ 311, 317 AktG ein allgemeines Prinzip, nämlich eine culpa-Haftung, verankert ist, welches auf andere Konzernverhältnisse als den faktischen Aktienkonzern übertragbar ist. Die Arbeit befasst sich zunächst mit der dogmatischen Einordnung der Haftung für schädigende Einflussnahme bei faktischen Beherrschungssituationen. Auf dieser Grundlage wird sodann untersucht, ob das Haftungskonzept der §§ 311, 317 AktG auf andere Konzernverhältnisse, insbesondere den GmbH-Konzern und den Personengesellschaftskonzern, übertragen werden kann. Schließlich setzt sich die Arbeit kritisch mit der bisher außerhalb des Aktienrechts zur Lösung derartiger Konzernkonflikte vorgeschlagenen Treuepflichtlösung auseinander.

Inhaltsübersicht

1. Einführung
Einleitung – Gang der Untersuchung

2. Historischer Überblick über die Regelungen zum faktischen Aktienkonzern
Anfänge der Konzernierung – Erste Überlegungen zu einem Schädigungsverbot – Aktiengesetz 1937 – Aktiengesetz 1965

3. Grundlegungen
Konzerngefahr: Zum faktischen Einfluss auf die Geschäftsleitung – Grundstruktur der Verschuldenshaftung

4. Dogmatische Einordnung der Haftung nach §§ 311, 317 AktG
Schutzzweck der §§ 311, 317 AktG – Die Haftung aus §§ 311, 317 AktG als Culpa-Haftung für pflichtwidrige Geschäftsführung – Haftung aus §§ 311, 317 AktG als Schadensersatzhaftung für angemaßte Eigengeschäftsführung? – Keine allgemeine Gefährdungshaftung, keine Garantiehaftung – Besonderheiten im mehrstufigen Konzern

5. Verhältnis der §§ 311, 317 AktG zu den allgemeinen Vorschriften
Verhältnis zu § 117 AktG – Verhältnis zu §§ 57, 62 AktG – Verhältnis zu § 243 Abs. 2 AktG – Ergebnis zum Verhältnis der §§ 311, 317 AktG zu den allgemeinen Vorschriften

6. Zur Übertragung der §§ 311, 317 AktG auf andere Unternehmensverbindungen
Verbot schädigender Einflussnahme als allgemeines Prinzip für die Abhängigkeit – GmbHKonzern – Personengesellschaften – Genossenschaften – Vereine – Stiftungen

7. Zusammenfassung

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