Die Haftung der Gewerkschaft gegenüber ihren Tarifpartnern und Dritten für Schäden bei rechtswidrigen Streiks
2019. 12 Abb.; 314 S.
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ISBN 978-3-428-15745-7
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ISBN 978-3-428-85745-6
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Beschreibung

Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, wer das Risiko von Schäden rechtswidriger Streiks trägt. Die Gewerkschaft haftet gegenüber der Arbeitgeberseite in erster Linie aus vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Ergänzend kommt eine deliktische Haftung in Betracht. Das passt auch zu den zivilrechtlichen Wertungen des Vertragsrechts einerseits und des Deliktsrechts andererseits: Gewerkschaft und Arbeitgeberseite stehen sich gerade nicht unverbunden gegenüber, sodass keine typische Konstellation der Jedermann-Haftung vorliegt.

Für Drittbetroffene gilt: Rechtmäßige wie rechtswidrige Streiks zählen zu ihrem allgemeinen Lebensrisiko. Dritte haben daher auch bei rechtswidrigem Streik keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen die Gewerkschaft. Dieses Ergebnis fügt sich auch in die gesetzliche Gesamtkonzeption ein: Nach dem Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse haben sich Dritte an ihren Vertragspartner zu halten. In extremen Fällen sind Dritte ausreichend durch das Deliktsrecht geschützt. Ein darüberhinausgehender deliktischer Schutz, etwa mit Hilfe des ReaG, besteht nicht.

Die Arbeit wurde mit dem KLIEMT.Arbeitsrecht-Dissertationspreis 2019 und dem Dissertationspreis des Hamburger Vereins für Arbeitsrecht e.V. ausgezeichnet.

Inhaltsübersicht

Erster Teil: Einführung

Problemstellung – Gegenstand und Ziel der Untersuchung

Zweiter Teil: Haftung der Gewerkschaft bei rechtswidrigen Streiks für Schäden der Tarifpartner und ihrer Mitglieder

Erster Abschnitt: Haftung aus Vertrag
Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 283 BGB wegen Verletzung der Friedenspflicht – Schadensersatzanspruch nach §§ 280 I, III, 281 ff. BGB wegen Verletzung der Einwirkungspflicht – Schadensersatz nach § 280 I i.V.m. § 241 II BGB wegen Schutzpflichtverletzung

Zweiter Abschnitt: Haftung aus Delikt
Schadensersatz aus § 823 I BGB wegen Eigentumsverletzung – Schadensersatz aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 9 III GG als sonstiges Recht – Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetzen – Schadensersatz aus § 823 I BGB i.V.m. dem ReaG – Schadensersatz aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung – Schadensersatz aus § 831 BGB wegen Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Fazit des Zweiten Teils

Dritter Teil: Haftung der Gewerkschaft für Schäden kampfunbeteiligter Dritter bei rechtswidrigen Streiks

Erster Abschnitt: Haftung aus Vertrag
Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 283 BGB wegen Verletzung der Friedenspflicht – Schadensersatz nach §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. dem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter wegen Schutzpflichtverletzung – Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 283 BGB; §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. § 398 S. 2 BGB aus abgetretenem Recht im Rahmen der Drittschadensliquidation

Zweiter Abschnitt: Haftung aus Delikt
Schadensersatz aus § 823 I BGB wegen Eigentumsverletzung – Schadensersatz aus § 823 I BGB i.V.m. Art. 9 III GG als sonstiges Recht – Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. Schutzgesetzen – Schadensersatz aus § 823 I BGB i.V.m dem ReaG – Schadensersatz aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung – Schadensersatz aus § 831 BGB wegen Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Fazit des Dritten Teils

Vierter Teil: Wesentliche Ergebnisse

Literaturverzeichnis und Sachwortregister

Pressestimmen

»Insgesamt hat die Verfasserin wahre Pionierarbeit geleistet und eine kluge Arbeit vorgelegt, die längst überfällig war. Besonders lobenswert ist sicherlich die Systematisierung im Rahmen der Anspruchsgrundlagen, die Malorny vorgenommen hat und die in der arbeitskampfrechtlichen Praxis sehr hilfreich sein wird. Überaus beachtlich ist zudem die sehr umfassende Auswertung der vorhandenen Literatur und — soweit vorhanden — Rechtsprechung, was dem Leser stets die Möglichkeit gibt, anhand der Fundstellen die Lektüre noch zu vertiefen.[...] Ein Werk von bleibendem
Wert.« Fabian Bünnemann, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 10/2020

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