Beschreibung
§ 52 Abs. 1 GmbHG bietet mit seinem dispositiven Verweis auf das Aktienrecht der Praxis umfassende Gestaltungsmöglichkeiten. Aber ist das in Bezug genommene Aktienrecht so vollständig dispositiv, wie es die Vorschrift nahelegt? So sind an die Einrichtung des Aufsichtsrats Publizitätspflichten geknüpft, welche die Frage aufwerfen, ob der Schutz der Öffentlichkeit nicht die Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter beschränkt.
Die Arbeit befasst sich mit der Rolle des fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH, den eingreifenden Organpflichten und der Frage ihrer Gestaltbarkeit durch Satzungsregeln. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit – einschließlich haftungsrechtlicher Implikationen, den Folgen einer fehlerhaften Gestaltung sowie der Zulässigkeit einer Weisungsabhängigkeit – werden umfassend aufgearbeitet. Nachdem das Gesetz selbst keine ausdrücklichen Schranken vorsieht, stehen die sich aus allgemeinen Grundsätzen des Körperschafts- und GmbH-Rechts ergebenden Grenzen im Mittelpunkt.
Inhaltsübersicht
Einführung
Tatsächliches Vorkommen von Aufsichtsräten in der GmbH – Gründe für die freiwillige Einrichtung eines Aufsichtsrats in der GmbH – Gang der Untersuchung
1. Historische Entwicklung der Regelungen zum fakultativen Aufsichtsrat
Das Gesetz von 1892 – Die Ausschussarbeiten von 1937 – 1939 – Der Entwurf von 1939 – Der Referentenentwurf von 1969 – Der Gesetzesentwurf von 1971/1972 – Die GmbH-Novelle 1980 – Sonstige Änderungen der Regelungen zum Aufsichtsrat
2. Dogmatische Einordnung der durch § 52 GmbHG gewährten Gestaltungsfreiheit und deren Beschränkung
Die Einordnung der durch § 52 Abs. 1 GmbHG gewährten Gestaltungsfreiheit – Die Beschränkung der gewährten Gestaltungsfreiheit
3. Prozedurale Grenzen der Gestaltungsfreiheit
Formelle Anforderungen an die Einrichtung eines Aufsichtsrats – Formelle Anforderungen an die Auflösung des Aufsichtsrats – Formelle Anforderungen an Regelungen zur abweichenden Ausgestaltung des Aufsichtsrats – Die Folgen formeller Fehler
4. Materielle Schranken der Dispositionsfreiheit
Die Funktion dispositiven Rechts – Allgemeine Kriterien der Beschränkung der Dispositionsfreiheit? – Ausdrückliche Schranken der Dispositionsfreiheit – Ungeschriebene Schranken der Dispositionsfreiheit – Schranken aufgrund (gesetzlicher) Anforderungen an die Mitglieder eines Gesellschaftsorgans – Schranken aufgrund zwingender gesetzlicher Kompetenzverteilung – Schranken aufgrund der Regelungen zum obligatorischen Aufsichtsrat
5. Mindestanforderungen an die Ausgestaltung des Aufsichtsrats: Grenzen der Wahlfreiheit
Mindestkompetenzen des fakultativen Aufsichtsrats – Weisungsunabhängige Ausgestaltung der Stellung der Aufsichtsratsmitglieder? – Anforderungen an das Amt der Aufsichtsratsmitglieder– Mindestanzahl von Aufsichtsratsmitgliedern als Anwendungsvorrausetzung? – Anforderungen an die Regelungen zur Bestellung und Abberufung – Mindestanforderungen an die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder im fakultativen Aufsichtsrat
6. Folgen der Überschreitung der Schranken der materiellen Gestaltungsfreiheit – zugleich zur Frage der funktionalen oder formalen Abgrenzung der Aufsichtsratseigenschaft
Formale oder funktionale Bestimmung der Aufsichtsratseigenschaft? – Folgen der fehlerhaften Bezeichnung des Organs – Ausgestaltung des Aufsichtsrats außerhalb des durch § 52 Abs. 1 GmbHG gewährten Dispositionspielraums
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Pressestimmen
»Zur Fundgrube wird das Werk durch das sorgfältige Stichwortverzeichnis, das die Arbeit über den Rang einer Dissertation heraushebt und ihr fast schon den Charakter eines Handbuchs verleiht. Die Arbeit von Birkhold muss daher neben den einschlägigen GmbH-Kommentaren von jedem konsultiert werden, der sich vertieft und ernsthaft mit der Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats in der GmbH beschäftigt. Sie hat das Zeug zum Standardwerk im Recht des fakultativen GmbH-Aufsichtsrats.« Dr. Georg Seyfarth, in: GmbHRundschau, 20/2020
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