Ein Beitrag zur Gesetzgebungslehre
Beschreibung
Der Gesetzgeber muss sachgerechte Kriterien verwenden, um den Gerichten eine entsprechende Strafrechtskonkretisierung zu ermöglichen. Im Hinblick auf die strafrechtstheoretischen Grundlagen ist dabei der enge Zusammenhang zwischen einem angemessenen Straftatbegriff und der Strafzumessung im konkreten Einzelfall zu beachten. Im Fokus der Untersuchung steht die gesetzliche Bestimmung von Strafschärfungen, die dem Gesetzlichkeitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG entspricht. Die de lege lata miteinander konkurrierenden Qualifikationstatbestände und Regelbeispielsnormen werden einer kritischen Analyse unterzogen und vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Anforderungen als nicht angemessen verworfen. Unter Nutzung der Vorteile bei gleichzeitigem Vermeiden der Nachteile der verworfenen Regelungstechniken wird ein drittes Konzept entwickelt und de lege ferenda vorgeschlagen. Dieses synthetische Modell ratio-gerechter Strafschärfungen erreicht als goldener Mittelweg praktische Konkordanz zwischen Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit.
Inhaltsübersicht
Einleitung
A. Verfassungsrechtliche Grundlagen und das normentheoretische Konzept der personalen Straftatlehre
Die strafrechtliche Sanktion als spezifische Maßnahme des Rechtsgüterschutzes und ihre Unterscheidung von anderen staatlichen Maßnahmen – Grundrechtsfunktionen und ihre Bedeutung für das materielle Strafrecht – Notwendige Kriterien der materiellen Legitimation: Strafrecht als Ausprägung des öffentlichen Rechts – Formale Grenzen staatlichen Strafens: Der Gesetzlichkeitsgrundsatz und die Legitimation von Schuldspruch und Strafe
B. Konkretisierungen und Konsequenzen der personalen Straftatlehre für die Strafzumessung
Die Problematik gesetzlicher Reaktionsmöglichkeiten und konkreter Rechtsfolgenbestimmung – Strafhöhenbemessung anhand eines materiell konzipierten Straftatsystems: Die Auswirkungen der personalen Straftatlehre auf die Rechtsfolgenbestimmung
C. Die Bestimmung von Strafschärfungen im Kernstrafrecht
Allgemeines – Der Deliktscharakter der besonders schweren Fälle – Gesetzlich bestimmte Strafrahmenschärfungen: Die Vereinbarkeit der »besonders schweren Fälle« mit dem Gesetzlichkeitsgrundsatz – Fazit: Bewertung der Regelbeispielsmethode und ihrer Alternativen – Vorschläge de lege ferenda: Synthetisches Modell ratiogerechter Strafschärfungsgründe
D. Weiterführung des Modells ratio-gerechter Strafschärfungen im Allgemeinen Teil und Ausblick
Das Modell ratio-gerechter Strafschärfung als Regelung im Allgemeinen Teil – Ausblick
E. Anhang
Umstände, die qualifiziertes Fehlverhalten begründen – Umstände, die qualifizierte Fehlverhaltensfolgen begründen
Literatur- und Stichwortverzeichnis
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