Die Gesetzesumgehung in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Vom Sachgrunderfordernis zum Rechtsmissbrauchsverbot

2019. 374 S.
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ISBN 978-3-428-15491-3
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Beschreibung

Das Argument der Gesetzesumgehung hat im unvollständig kodifizierten Arbeitsrecht traditionell große Bedeutung. Im Vergleich zu anderen obersten Gerichten geht das BAG methodisch eigene Wege. 1960 entwickelte es die Figur der objektiven Gesetzesumgehung, die jahrzehntelang als Grundlage der Rechtsfortbildung diente. In neueren Entscheidungen betrachtet das BAG die Gesetzesumgehung als Fall des individuellen oder institutionellen Rechtsmissbrauchs. Tanja Rudnik untersucht, inwieweit diese Rechtsprechung mit anerkannten Methoden der Auslegung und Rechtsfortbildung vereinbar ist und ob arbeitsrechtliche Besonderheiten eine abweichende Methodik rechtfertigen. Obwohl das BAG seine Entscheidungen zur objektiven Gesetzesumgehung allein anhand von Wertungen begründet, entsprechen sie im Ergebnis meist der Methodenlehre. In Entscheidungen zur »rechtsmissbräuchlichen Umgehung« entfernt sich das BAG dagegen unnötig weit vom Gesetz. Methodisch vorzugswürdige Lösungen werden aufgezeigt.

Inhaltsübersicht

Einführung

1. Dogmatik der Gesetzesumgehung und des Rechtsmissbrauchs

Gesetzesumgehung – Institutioneller und individueller Rechtsmissbrauch – Verhältnis zwischen Gesetzesumgehung und Rechtsmissbrauch

2. Rechtsprechung der obersten Gerichte zu Gesetzesumgehung und Rechtsmissbrauch

Tatbestand der »objektiven Gesetzesumgehung« des BAG – Gesetzesumgehung und Rechtsmissbrauch in der Rechtsprechung anderer oberster Gerichte

3. Lösungswege des BAG in Umgehungsfällen

Erfordernis eines sachlichen Grundes – Kernbereichslehre – Auslegung und Anwendung von Umgehungsregelungen – Anwendung einer Norm über ihren Wortlaut hinaus – Institutioneller und individueller Rechtsmissbrauch – Fallgruppenübergreifende Analyse – Zusammenfassung der Ergebnisse

Literaturverzeichnis und Sachwortregister

Pressestimmen

»Insgesamt ist es eine Arbeit, die mich beeindruckt hat und von der ich sicher bin, dass sie Maßstäbe in der weiteren Diskussion setzen wird.« Prof. Dr. Gregor Thüsing, in: Das Recht der Arbeit, 1/2020

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