Die Ehe als Schuldnergemeinschaft

Der Grundsatz des Güterindividualismus in § 1363 Abs. 2, Satz 1 BGB und seine Entwertung durch güterrechtliche, vermögensrechtliche und vollstreckungsrechtliche Normen. Eine Analyse unter Berücksichtigung der Rechtslage bei der nichtehelichen Lebensgemein

1999. 276 S.
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ISBN 978-3-428-09594-0
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Beschreibung

Seit dem 1. Juli 1958 bildet die vom Gesetz als grundsätzliche Regelung vorgesehene Zugewinngemeinschaft den gesetzlichen Güterstand. Die Zugewinngemeinschaft ist dadurch geprägt, daß sowohl das bei der Eheschließung vorhandene als auch das nachträglich erworbene Vermögen des Mannes und der Frau rechtlich getrennte Massen darstellen. Das Gesetz (§ 1363 Abs. 2, Satz 1 BGB) bestimmt ausdrücklich, daß durch die Eheschließung kein gemeinschaftliches Vermögen entsteht. Aus dieser Vermögenstrennung ergibt sich nach der gesetzlichen Idee auch eine Haftungstrennung. Dennoch nehmen Gläubiger häufig beide Ehegatten in »Sippenhaft« Anspruch. Dem ist nichts zu entgegnen, soweit Mithafterklärungen des Ehepartners - etwa in Form einer Bürgschaft oder eines Schuldbeitrittes - vorliegen. Aber auch außerhalb dieser Haftungsgründe werden Eheleute häufig als »ein Schuldner« behandelt.

Die Autorin geht der Frage nach, ob es sich hierbei um zulässige Ausnahmen zum güterrechtlichen Grundsatz der Vermögenstrennung handelt oder die Ehe de facto ein »natürlicher Haftungsverbund« ist. Unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen historischen Ursprünge werden Regelungen aus dem Vollstreckungsrecht und aus dem Ehevermögensrecht bzw. -güterrecht untersucht. Die Untersuchung baut im wesentlichen auf einer verfassungsrechtlich ansetzenden Kritik durch eine vergleichende Einbeziehung der jeweiligen Rechtslage bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften auf. Im Ergebnis zeigt sich, daß zum einen abweichend von der Idee der Gesetzgeber der Grundsatz der Vermögens- und Haftungstrennung gravierend entwertet wird und zum anderen häufig auch ein Verfassungsverstoß anzunehmen ist.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: Einleitung: Der Grundsatz der Vermögenstrennung in § 1363 Abs. 2, Satz 1 BGB - Problemstellung - Die Güter- und Vermögenstrennung in der historischen Entwicklung - Erster Teil: Quasi-Haftung bei Mißlingen des Gegenbeweises zu § 1362 BGB i.V.m. § 739 ZPO: Die Darstellung des Problembereiches - Die Rechtsnatur - Die Rechtsentwicklung - Die Herleitung der güterrechtlichen Kollisionslage - Der verfassungsrechtliche Problemstandort - Lösungsansätze - Ergebnis - Zweiter Teil: Räumungsvollstreckung gemäß § 885 ZPO: Die Darstellung des Problembereiches - Die Rechtsnatur - Die Rechtsentwicklung - Die Herleitung der güterrechtlichen Kollisionslage - Der verfassungsrechtliche Problemstandort - Lösungsansätze - Ergebnis - Dritter Teil: Die »Schlüsselgewalt« gemäß § 1357 BGB: Die Darstellung des Problembereiches - Die Rechtsnatur - Die Rechtsentwicklung - Die Herleitung der güterrechtlichen Kollisionslage - Der verfassungsrechtliche Problemstandort; eine Darstellung anhand des Präjudizes des Bundesverfassungsgerichts - Der Anwendungsbereich als sozialer Problemstandort - Ergebnis - Vierter Teil: Faktische Mithaft im Zugewinnausgleich bei negativem Anfangsvermögen eines Partners: Die Darstellung des Problembereiches - Die Rechtsnatur - Die Rechtsentwicklung - Der verfassungsrechtliche Problemstandort - Lösungsansätze - Ergebnis - Gesamtergebnis - Literaturverzeichnis - Sachwortverzeichnis

Pressestimmen

»Zu den unausrottbaren Irrtümern unter juristischen Laien gehört die Vorstellung, in einer Ehe hafte jeder Ehepartner für die Schulden des anderen, Vermögen gehöre beiden gemeinsam. Jeder mit Ehescheidungen befaßte Rechtsanwalt kennt die Gütertrennungsverträge, deren Abschluß durch den Hinweise erreicht wurde, er sei im Hinblick auf die beabsichtigte Betriebsgründung notwendig, um die Ehefrau vor der Inanspruchnahme durch die Gläubiger des Ehemannes zu schützen. [...] Teschner untersucht in ihrer Dissertation inwieweit die an sich dem Prinzip der Zugewinngemeinschaft als einem auf Gütertrennung basierenden Güterstand widersprechende landläufige Meinung ihre Rechtfertigung letztlich doch noch in Durchbrechungen dieses Grundsatzes und Begründung einer faktischen Mithaft findet und ob solche Durchbrechungen mit der Verfassung in Einklang stehen. [...] Die sehr sorgfältige, stilistisch und rechtspolitisch mutige Arbeit bietet viele Anregungen nicht nur für die Fortentwicklung des Güterrechts, sondern auch für die aktuelle Auseinandersetzung mit der Frage, ob und wie das neue Zusammenleben kodifiziert werden soll und welche Anforderungen und Wechselwirkungen sich dafür aus dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6 GG von Ehe und Familie ergeben.« Fachanwältin für Familienrecht Ulrike Börger, in: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2/2000

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