Die Beurkundung als materielles Formerfordernis der Auflassung

Eine Untersuchung zur Form der Rechtsgeschäfte

2002. 247 S.
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Beschreibung

Gestützt auf frühe Entscheidungen des RG und des BGH wird in der Beurkundung heute kein materielles Formerfordernis der nach § 925 Abs. 1 BGB notariell erklärten Auflassung gesehen. Da die Auflassung jedoch wegen der Vorgaben des Grundbuchverfahrensrechts dem Grundbuchamt in beurkundeter Form nachzuweisen ist (§§ 20, 29 GBO), steht die Auflassung in der Praxis gleichwohl unter einem faktischen Beurkundungszwang. Frederik Pajunk deckt die Unzulänglichkeiten dieser Konstruktion mit Blick auf das materielle Recht auf. Im Ergebnis tritt er für die Beurkundung als materielles Formerfordernis der Auflassung ein, wobei er eine tragfähige Begründung aus der ratio legis der maßgeblichen Vorschriften entwickelt. Zugleich zeigt Pajunk praktische Konsequenzen seiner Lösung auf. Dies gilt etwa für die Herstellung des Gleichklangs zwischen § 873 Abs. 2 und § 925 Abs. 1 BGB mit Blick auf den Eintritt der Bindung an die Auflassung sowie für die Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit im Fall der Formnichtigkeit - ein Ziel, das das RG einst auf der Grundlage einer überkommenen Dogmatik zur Form der Rechtsgeschäfte zur Aufgabe des materiellen Beurkundungszwangs bei der Auflassung verleitet haben mag.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Teil: Einführung in den Untersuchungsgegenstand: Begriff, gesetzliche Regelung und Wesen der Auflassung - Das heutige Meinungsbild zum Regelungszweck des § 925 I BGB - Das gegenwärtige Meinungsbild zur materiellen Form der Auflassung im allgemeinen und zur Beurkundungsbedürftigkeit im besonderen - Die Beurkundung der Auflassung als Erfordernis des formellen Grundstücksrechts bzw. sonstigen formellen Rechts - Das einheitliche Zusammenspiel von materiellem und formellem Recht bei der Beurkundung der Auflassung aus Sicht der herrschenden Meinung - 2. Teil: Einwände gegen die herrschende Meinung: Zweifel an der Effizienz der Auflassungsform in Ansehung der allgemein angenommenen Funktion des § 925 I S. 1, 2 BGB - Allgemeine Einwände gegen die von der herrschenden Meinung angenommene Form der gemäß § 925 I S. 1, 2 BGB erklärten Auflassung - Bedenken gegen die zweckeinheitliche Betrachtung von materiellem und formellem Recht im Zusammenhang mit der Auslegung des § 925 I BGB - Der Rückgriff auf eine historische Kontinuität in der Begründung der herrschenden Auslegung des § 925 I BGB - Zusammenfassung und Grundsätze für die Auslegung des § 925 I BGB als Vorschrift des geltenden Rechts - 3. Teil: Die Beurkundung als materielles Formerfordernis der notariell erklärten Auflassung: Die Beurkundung als ein vom Wortlaut umfaßtes Formerfordernis - Der Zweck des § 925 I BGB als elementares Auslegungskriterium - Die Beurkundung als die geeignetste Form zur Verwirklichung des Normzwecks - Systematische Auslegungsargumente - Ergebnis - 4. Teil: Rechtliche und praktische Auswirkungen des materiellen Beurkundungszwangs bei der notariellen Auflassung: Die Erklärung der Auflassung - Der Eintritt der Bindung an die Auflassung - Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Beurkundungsform - 5. Teil: Zusammenfassung - Literaturverzeichnis - Sachwortregister

Pressestimmen

»Die vorliegende Dissertation kritisiert mit Recht ein über lange Zeit selbstverständlich gewordenes Verständnis des § 925 Abs. 1 BGB. Auch wer Pajunk im Ergebnis nicht folgen mag, muß sich mit den von ihm erhobenen Einwänden auseinander setzen.«
Prof. Dr. Volker Lipp; in: Deutsche Notar-Zeitschrift, 3/2003

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