Untersuchung des Arzneimittelbegriffs und der Blankettverweisungen am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG
Beschreibung
Die Arbeit untersucht die Problematik, ob die Straf- und Bußgeldvorschriften des Arzneimittelgesetzes den in Art. 103 Abs. 2 GG normierten Bestimmtheitsanforderungen genügen. Hierfür wird im ersten Kapitel zunächst der zentrale Begriff des AMG, der Arzneimittelbegriff, dargestellt und untersucht, inwieweit es für den Bürger ausreichend deutlich erkennbar ist, welche Produkte, insbesondere in Abgrenzung zu Medizinprodukten und Lebensmittel, als Arzneimittel zu qualifizieren sind. Im zweiten Kapitel werden dann anhand der beiden Funktionen des Bestimmtheitsgrundsatzes, der verhaltensleitenden und der kompetenzwahrenden Funktion, die in den Sanktionsnormen des AMG verwendeten Verweisungskonstruktionen (sog. Blankettverweisungen) analysiert und bewertet. Im Ergebnis stellt sich heraus, dass sowohl der Arzneimittelbegriff also auch zahlreiche Verweisungskonstruktionen das strafbare Verhalten gar nicht oder zumindest nicht in einer den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügenden Weise erkennen lassen.
Inhaltsübersicht
Einleitung
Hinführung – Gang der Untersuchung
1. Der Arzneimittelbegriff
Entwicklung und status quo des Arzneimittelbegriffs – Ausgewählte Probleme bei der Anwendung der Kriterien des § 2 AMG – Die Bestimmtheit des Arzneimittelbegriffs am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG
2. Die Blankettgesetzgebungstechnik des AMG
Einleitung – Blankettbegriff – Blankettkategorien im AMG – Die Rechtsprechung zur Bestimmtheit von Blankettnormen – Überprüfung der Straf- und Bußgeldvorschriften des AMG aus Sicht der kompetenzwahrenden Funktion des Art. 103 Abs. 2 GG – Überprüfung der Straf- und Bußgeldvorschriften des AMG aus Sicht der verhaltensleitenden Funktion des Art. 103 Abs. 2 GG – Entwicklungen in der neueren Rechtsprechung und deren Auswirkungen auf die Straftatbestände des AMG – Ergebnis
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