Die Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

Eine rechtsdogmatische Untersuchung der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG und zugleich ein Beitrag zur rechtspolitischen Diskussion um die strafrechtliche Behandlung Heranwachsender »de lege ferenda«

2021. 121 S.
Erhältlich als
49,90 €
ISBN 978-3-428-18187-2
sofort lieferbar
49,90 €
ISBN 978-3-428-58187-0
sofort lieferbar
Preis für Bibliotheken: 76,00 € [?]

Beschreibung

Achtzehn- bis einschließlich Zwanzigjährige nehmen als Heranwachsende eine besondere Stellung im deutschen Strafrecht ein. Denn ihre Taten können sowohl nach Jugend- als auch nach allgemeinem Strafrecht abgeurteilt werden. Doch um den adäquaten strafrechtlichen Umgang mit Heranwachsenden werden seit Langem kontroverse rechtsdogmatische und rechtspolitische Debatten geführt. Erik Weiss entwickelt eine methodisch stringente Auslegung der Anwendungsvoraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG. Er zeichnet die rechtspolitische Diskussion nach und zeigt auf, dass sowohl aus rechtsdogmatischer als auch rechtstatsächlicher Perspektive allein die vollständige Einbeziehung in das Jugendstrafrecht zu überzeugen vermag. Diese lässt sich durch eine Reform des dritten Teils des JGG erreichen.

Inhaltsübersicht

Einleitung
Themeneingrenzung – Gang der Untersuchung
1. Historie: Entwicklung hin zu § 105 JGG und die sie begleitende Diskussion
Das Jugendgerichtsgesetz von 1923 – Das Reichsjugendgerichtsgesetz von 1943 – Das Jugendgerichtsgesetz von 1953 – Diskussion um die strafrechtliche Sonderbehandlung Heranwachsender ab 1953 – Zusammenfassung der Ergebnisse der historischen Untersuchung
2. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG
Gemeinsame Voraussetzungen der Nr. 1 und Nr. 2 – Spezielle Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG: Das Einem-Jugendlichen-Gleichstehen in der sittlich-geistigen Entwicklung – Spezielle Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG: Die Jugendverfehlung – Das Verhältnis zwischen § 105 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 JGG
3. Die strafrechtliche Behandlung Heranwachsender de lege ferenda
Vollständige Einbeziehung in das allgemeine Strafrecht – Regel-Ausnahmeverhältnis zugunsten des allgemeinen Strafrechts – Beibehaltung des § 105 Abs. 1 JGG – Vollständige Einbeziehung in das Jugendstrafrecht – Einbeziehung der 21- bis 24-Jährigen in das Jugendstrafrecht / Einführung eines gesonderten Jungtäterrechts – Ergebnis der Untersuchung – Konkreter Änderungsvorschlag de lege ferenda
Literatur- und Stichwortverzeichnis

Pressestimmen

»Die hier besprochene Studie bereichert die Diskussion um eine Gesetzesreform zur Heranwachsendenfrage. Im Unterschied zu vielen anderen einschlägigen Stellungnahmen werden gerade die juristischen Dimensionen des geltenden Rechts und einer aus Sicht des Verfassers empfehlenswerten Reform präzise angesprochen, ohne dass dabei die jugendkriminologischen und die straftheoretischen Fragen hintangestellt würden. Sein Plädoyer für die uneingeschränkte Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht kann man uneingeschränkt unterstützen. Über das vorgeschlagene Jungtäterrecht im Rahmen des JGG sollte man freilich noch genauer nachdenken.« Prof. Dr. Franz Streng, in: Goltdammer´s Archiv für Strafrecht, 4/2022

»Nach einer fast 100-jährigen Diskussion stellt sich die Frage, ob das Thema der strafrechtlichen Behandlung Heranwachsender für eine erfolgreiche Promotion 2020 überhaupt noch geeignet ist. Die 2021 veröffentlichte Düsseldorfer Dissertationsschrift von Erik Weiss ist ein eindrucksvoll gelungener Beweis dafür; jedenfalls, wenn man – wie der Autor – die Zielsetzung präzise herausarbeitet, seine Ausführungen exakt daran orientiert und die im Untertitel hervorgehobenen beiden rechtsdogmatischen und rechtspolitischen Bereiche nicht verlässt. [...] Ein argumentativ so überzeugend herausgearbeitetes Ergebnis, dass der Gesetzgeber es vielleicht als Geburtstagsgeschenk 2023 zum dann 100-jährigen Jugendgerichtsgesetz umsetzen sollte.« Prof. em. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen, in: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe, 4/2021

»Beim ersten Zugriff auf die vom Kollegen Prof. Horst Schlehofer, Universität Düsseldorf, betreute Arbeit fällt die bündige Kürze der Doktorarbeit auf; sie beschränkt sich auf 100 Textseiten. Das ist ungewöhnlich, muss aber kein Nachteil sein. So besticht die Arbeit durch eine klare Gedankenführung und ist ergebnisorientiert. […] Tendenziell ist die vorgeschlagene Gesetzesnovellierung zu begrüßen, auch wenn zurzeit eine Realisierung unwahrscheinlich erscheint. Wissenschaftliche, evidenzbasierte Kriminalpolitik muss sich aber von Zeitgeistströmungen freimachen.« Prof. Dr. Heribert Ostendorf, in: Richter ohne Robe, Heft 3/2021

Warenkorb

Ihr Warenkorb ist leer.