Der Vatikan als Signatar der UN-Kinderrechte-Konvention?

Implementation kinderschützender Normen im Codex Iuris Canonici anlässlich der Apostolischen Konstitution Pascite Gregem Dei und des Motu Proprio Vos estis lux mundi auf der Basis des Wiener Übereinkommens über völkerrechtliche Verträge

2024. 221 S.
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Beschreibung

Wer hat die Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz von Kindern unterzeichnet - der Vatikan oder der Heilige Stuhl? Welche völkerrechtlichen und kirchenrechtlichen Folgerungen sind aus dieser Antwort abzuleiten? Welche Rolle spielt die Wiener Konvention über die Auslegung und die Einhaltung völkerrechtlicher Verträge für die römisch-katholische Kirche im Hinblick auf den Kinderschutz? Mit der Apostolischen Konstitution PASCITE GREGEM DEI (2021, Czerner, KST 76) und mit dem Motu Proprio VOS ESTIS LUX MUNDI ist ein Paradigmenwechsel zugunsten des Opferschutzes, insbesondere im Kontext des Missbrauchs, erfolgt. Mit diesem Band legt Frank Czerner den zweiten Beitrag zu seinem Forschungs-Freisemester in Rom (Institut der Görres-Gesellschaft am Campo Santo Teutonico) mit völkerrechtlichem Schwerpunkt auf der kanonischen Rezeption des Kinderschutzes vor. Zentrales Ergebnis ist die (auch) völkerrechtliche Verpflichtung des Heiligen Stuhls zum (optimierten) Schutz von Kindern.

Inhaltsübersicht

I. Römisch-katholisches Kirchenrecht und weltumfassende Kinderrechte

II. Annahme und Vorbehalte gegenüber der UN-KRK durch den Heiligen Stuhl – auch vor dem Hintergrund von Art. 51 II UN-KRK i. V. m. Artt. 2 I lit. d, 19 lit. c, 26, 27, 31 I und des dritten Präambelabsatzes der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK)

III. Inhalt und Reichweite der Anerkennung der UN-KRK durch den Heiligen Stuhl, auch im Lichte von Art. 3 UN-KRK, Artt. 26, 27, 31 I i. V. m. dem dritten Präambelabsatz der WVK, als völkerrechtliche Basis für die Etablierung existentieller Kinderrechte auf der Ebene des kanonischen
Rechts

IV. Analyse kirchenrechtlicher Korrespondenznormen zur UN-Kinderrechtskonvention im Codex Iuris Canonici

V. Die UN-KRK als self executing- oder non-self-executing-Konvention vs. päpstliche Normeninterpretation nach Can. 16 CIC

VI. »Specifica Romana«: Can. 1399 CIC als (positivrechtliche) Transformationsnorm in überpositives (Natur-)Recht zur UN-Kinderrechts-konformen CIC-Ausgestaltung

VII. Conclusio: Der Heilige Stuhl als Doppel-Signatar der UN-Kinderrechtskonvention und der Wiener Vertragsrechtskonvention: Folgerungen für die Allianz von UN-Kinderrechtskonvention und Codex Iuris Canonici

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