Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen als Weltgesetzgeber – eine kritische Betrachtung aus völkerrechtlicher Sicht
2016. 467 S.
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Beschreibung

Unter dem Eindruck der Ereignisse des 11. September 2001 ist der UN-Sicherheitsrat mit S/Res 1373 (2001) und S/Res 1540 (2004) legislativ tätig geworden. Dieses Vorgehen findet jedoch – dem herkömmlichen Verständnis der Eingriffsbefugnisse unter Kapitel VII folgend – keine Grundlage in der UN-Charta. Ebenso wenig lässt sich derzeit aus den Reaktionen der Generalversammlung sowie den staatlichen Stellungnahmen zu den Themenkomplexen Terrorismus, Massenvernichtungswaffen und Klimawandel eine »spätere Übung« der Staatengemeinschaft i.S.d. Art. 31 Abs. 3 lit. b WVRK analog ableiten, welche die ursprüngliche Rechtswidrigkeit des Organhandelns obliterieren würde. Das »weltgesetzgebende« Einschreiten des Sicherheitsrats ist mithin auch mehr als eine Dekade nach Verabschiedung der ersten Legislativresolution als ultra vires zu bewerten. Es gilt deshalb aufzuzeigen, welche Konsequenzen der Befund zeitigt und wie sich ggf. zukünftiges Handeln strukturgleicher Art in rechtlich vertretbarer Weise gestalten könnte.

Inhaltsübersicht

1. Einführung

2. Gesetzgebung auf völkerrechtlicher Ebene

Begriffsbestimmung – Legislativresolutionen als völkerrechtliche Sekundärgesetzgebung – Die völkerrechtliche Sekundärgesetzgebung des Sicherheitsrats in Abgrenzung zu anderen vermeintlich legislativen Akten des Hauptorgans der Vereinten Nationen – Die Gesetzgebung durch UN-Sonderorganisationen – Rechtssetzung durch Staatenkonferenzen im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen, im Besonderen der Klimarahmenkonvention – Der Sicherheitsrat als Weltgesetzgeber – Legislativresolutionen in der völkerrechtlichen Rechtsquellenlehre – Ergebnis

3. Die Rechtsmäßigkeit gesetzgeberischen Handelns des UN-Sicherheitsrats

Die Bindung des Sicherheitsrats an die Charta der Vereinten Nationen – Die etablierten Auslegungskriterien zur Interpretation der Charta der Vereinten Nationen – Das herkömmliche Verständnis der Kompetenz des Sicherheitsrats zum Erlass legislativer Maßnahmen unter Kapitel VII UN-Charta bis zur Verabschiedung von S/Res 1373 (2001) – Ein neues Verständnis der Kompetenzen des Sicherheitsrats zum Erlass abstrakt-genereller Regelungen? – Legislativresolutionen als rechtswidrige Maßnahmen des Sicherheitsrats

4. Rechtswidrige Sicherheitsratsresolutionen: Rechtliche Konsequenzen und verfügbare Rechtsmittel

Sicherheitsratsresolutionen als Akte ultra vires – Die rechtlichen Konsequenzen und der Status von ultra vires-Sicherheitsratsakten – Die Bindung der Mitgliedstaaten an ultra vires-Resolutionen des Sicherheitsrats – Rechtsschutz durch nationale und supranationale Gerichte – Ergebnis

5. Die Pflicht des Sicherheitsrats zur Überwachung der Einhaltung menschenrechtlicher Garantien bei staatlicher Implementierung von Legislativresolutionen

Der Sicherheitsrat als Menschenrechtsverpflichteter – Kein »Opting-out« durch de facto-Derogation – Die Involvierung menschenrechtlicher Fragestellungen in die Arbeit des Counter-Terrorism Comittee und des 1540-Committee – Verantwortlichkeit aufgrund Kontrollmöglichkeit und Schaffung einer Gefahrenquelle – Ergebnis

6. Ausblick

Legislative Präzedenzfälle – Das Erfordernis von Struktur- und Verfahrensreformen zur Verbesserung der Legitimität und konsekutiven Legalität des gesetzgeberischen Einschreitens des Sicherheitsrats – Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Pressestimmen

»Kloke gelingt es aber auf jeden Fall, auch den eingefleischtesten Praktiker für die rechtlichen Probleme zu sensibilisieren, die sich im Zusammenhang mit Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen stellen. Das ist eine beachtliche Leistung für ein wissenschaftliches Erstlingswerk, zu dem man der Autorin nur gratulieren kann.« Dr. Michael Fuchs, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 1/2017

»Zusammenfassend gelingt ihr mit ihrer Dissertation eine großartige Forschungsleistung, deren Lektüre sowohl Rechtswissenschaftlerinnen und Rechtswissenschaftler als auch Politologinnen und Politiologen sowie einem breiten interessierten Publikum zu empfehlen ist.« Eva Schmitt, in: Vereinte Nationen, 5/2016

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