Spiegelbild europäischer Integrationsbemühungen und Herausforderung für die Rechtspraxis
Beschreibung
Der Öffentliche Auftraggeber nimmt im Vergaberecht eine zentrale Rolle ein. Als Tatbestand bestimmt er, ob ein Rechtsgeschäft dem Vergaberecht unterfällt – oder nicht. Der Tatbestand des Öffentlichen Auftraggebers ist deshalb seither Gradmesser und Stellschraube für den Erfolg des Europäischen Vergaberechts, das seinen Niederschlag erst 1998 im deutschen Recht fand.
Diese Arbeit zeichnet nach, welchen Herausforderungen die Implementierung des Europäischen Vergaberechts begegnete und mit welchen Mitteln es gelingen kann, einem neuen Rechtsgebiet zur Geltung in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen zu verhelfen. Daneben untersucht und bewertet die Arbeit die zentrale Frage, inwieweit zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Vergaberechts eine trennscharfe Abgrenzung zwischen staatlichen und nicht staatlichen bzw. öffentlichen und nicht öffentlichen Auftraggebern überhaupt möglich ist und welche Korrekturen notwendig sind, damit der Rechtspraxis die nötige Rechtssicherheit gegeben ist.
Inhaltsübersicht
Einleitung
1. Die Entstehung des Europäischen Vergaberechts aus deutscher Perspektive
Die historische Genese des deutschen Vergaberechts – Die Europäisierung des Vergaberechts als »Rechtsrevolution« – Das Europäische Vergaberecht als dogmatische Herausforderung für die europäisch-mitgliedstaatliche Rechtsordnung
2. Reichweite und Grenzen des Tatbestands des Öffentlichen Auftraggebers am Beispiel gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in Deutschland
Die vergaberechtliche Auftraggebereigenschaft gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen – Das Erfordernis einer Begrenzung des vergaberechtlichen Anwendungsbereichs – Schlussfolgerung für die Rechtsanwendung
Schlussbetrachtung
Anhang
Literatur- und Sachverzeichnis
Pressestimmen
»Das angezeigte Werk bietet dem Leser eine durchgehend interessante Lektüre. [...] Zusammenfassend gelingt Wessendorf das nicht immer leichte Kunststück das Verständnis des Rechts zu verbessern und somit einen wissenschaftlichen Beitrag zu leisten und gleichzeitig der praktischen Rechtsanwendung nützlich zu sein. Die Lektüre empfiehlt sich damit gleichermaßen für die Wissenschaft wie für die Rechtspraxis.« Prof. Martin Trybus, in: Die Verwaltung, Band 52, 1/2019
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