Der Kartellgehilfe als Bußgeldadressat im Europäischen Kartellrecht
2015. 434 S.
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Beschreibung

Jannik Otto untersucht die Bußgeldverantwortlichkeit von Kartellgehilfen nach europäischem Recht. Kartellgehilfen sind Unternehmen, die weder an der Kartellabsprache beteiligt sind, noch auf dem kartellierten Markt auftreten, dafür aber das Kartell etwa organisatorisch unterstützen. Zur Auslegung der bestehenden Bußgeldnormen des europäischen Kartellrechts werden zunächst die Reichweite und der Gewährleistungsgehalt des unionsrechtlichen strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips aus den Grundrechten der EMRK, GRC und als allgemeinen Rechtsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet. Dieses begrenzt die extensive Auslegung der unionsrechtlichen Bußgeldnormen anhand des sog. effet utile zugunsten der Rechtssicherheit. Daran ausgerichtet arbeitet der Autor die Voraussetzungen der Bußgeldverantwortlichkeit nach dem europäischen Kartellrecht heraus. Daneben werden die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Haftung von Kartellgehilfen behandelt.

Inhaltsübersicht

1. Einleitung

2. Die Identifizierung des Auslegungsmaßstabs

Die Auslegung des europäischen Kartellrechts – Die richterliche Rechtsfortbildung im Unionsrecht – Grenzen der Rechtsanwendung des Unionsrechts – Das strafrechtliche Gesetzlichkeitsprinzip (auch) als primärrechtliche Interorgangrenze – Bewertung der aktuellen Rechtsprechungspraxis des EuGH zum nullum crimen-Grundsatz – Folgerungen für die nachfolgende Untersuchung

3. Die Bußgeldverantwortlichkeit des Kartellgehilfen wegen Verstößen gegen das Kartellverbot nach Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a Alt. 1 VO 1/2003 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV

Die Bestimmung der Täterschaft als zentrale Fragstellung – Die Tathandlungen – Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken – Eignung zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels – Zwischenfazit – Der Normadressat: »Unternehmen« und »Unternehmensvereinigungen« – Schuld – Ergebnis der Auslegung

4. Die Bußgeldverantwortlichkeit des Kartellgehilfen wegen Verstößen gegen das Kartellverbot nach ergänzenden Strafnormen

Die Anforderungen des strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips – Keine ergänzenden Strafnormen im europäischen Kartellsanktionenrecht – Der Einheitstäterbegriff aus dem sonstigen Verwaltungssanktionenrecht – Die Unzulässigkeit der Rechtsfortbildung – Ergebnis

5. Die Verantwortlichkeit des Kartellgehilfen nach weiteren Sanktionsnormen des europäischen Kartellrechts

Die Bußgeldverantwortlichkeit wegen Verstößen gegen das Missbrauchsverbot nach Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 lit. a Alt. 2 VO 1/2003 i.V.m. Art. 102 AEUV – Die Bußgeldverantwortlichkeit wegen Verstößen gegen die »materielle« Zusammenschlusskontrolle nach Art. 14 Abs. 2 FKVO – Die Bußgeldverantwortlichkeit wegen formeller Verstöße gegen das europäische Kartellrecht – Das verwaltungsrechtliche Zwangsgeld gem. Art. 24 VO 1/2003 – Die zivilrechtliche Haftung des Kartellgehilfen – Ergebnis

6. Ausblick: Die Bußgeldverantwortlichkeit von Kartellgehilfen wegen Verstößen gegen das Kartellverbot de lege ferenda

Die Verbandskompetenz der EU – Vorschläge zur Ergänzung der Art. 101 AEUV, VO 1/2003

7. Ergebnisse

Literatur- und Stichwortverzeichnis

Pressestimmen

»Mit seiner Arbeti liefert der Autor eine ebenso fundierte wie überzeugende Abhandlung zum Problemkreis des Kartellgehilfen. Es findet sich kaum ein Aspekt, der nicht detailliert – oft auch unter Heranziehung rechtsvergleichender Betrachtung – beleuchtet wird. [...] Letztlich ist das Werk dem interessierten Leser daher uneingeschränkt zur Lektüre zu empfehlen. Es wird die Diskussion, die ihre Brisanz auch dadurch erlangt, dass das zweite der AC Treuhand-Verfahren gegenwärtig dem EuGH zur Entscheidung vorliegt, sicherlich bereichern« Marius Klotz, in: Wirtschaft und Wettbewerb, 10/2015

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