Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825/1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch
2004. 592 S.
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ISBN 978-3-428-11316-3
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Beschreibung

Von Erwerb kraft öffentlichen Glaubens spricht man, wenn jemand ein Recht an einem Grundstück von einem anderen erlangt, der zwar im Grundbuch als Inhaber eingetragen ist, dem das Recht aber nicht zusteht. Durch einen solchen Erwerb vom Nichtberechtigten wird dem bisherigen wahren Berechtigten das Recht ohne sein Zutun entzogen. Diese Möglichkeit wird damit erklärt, daß der Erwerber in seinem Vertrauen auf das amtliche Grundbuch geschützt werden müsse. In vielen deutschen Staaten führte der Gesetzgeber den Erwerb kraft öffentlichen Glaubens im 19. Jahrhundert ein.

Der Verfasser vergleicht die damaligen Regelungen in Württemberg und anderen Territorien mit denen des geltenden deutschen Rechts. Dabei zeichnet er nicht vorrangig die historische Entwicklung (samt württembergischen Beiträgen) nach, sondern untersucht, ob bei der Auslegung der Normen Fortschritte zu erkennen sind. Das BGB hat die in vielen Partikularrechten anzutreffende Vielzahl von Einzelfallbestimmungen durch eine Generalklausel ersetzt, die Interpretation dadurch jedoch nicht immer erleichtert.

Ausgezeichnet mit dem Preis der Reinhold- und-Maria-Teufel-Stiftung.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: A. Einleitung - B. Die Entstehung des Pfandgesetzes und des Pfandentwicklungsgesetzes - C. Die Regelungen des württembergischen Rechts nach der Pfandgesetzgebung: Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens eines Nichteigentümers - Der von dinglichen Belastungen des verpfändeten Grundstücks "freie" Erwerb eines Unterpfandsrechts - Der Erwerb eines Unterpfandsrechts vom bedingt berechtigten Eigentümer - Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens des Eigentümers im Verhältnis zu absolut wirkenden persönlichen Ansprüchen (Losungsrechte, actio in rem scripta) - Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens des zur Übereignung des Grundstücks verpflichteten Eigentümers (moderne Vormerkung, ius ad rem) - Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Bestellung seitens des zu Verpfändungen verpflichteten Eigentümers (Vormerkung von Pfandrechtstiteln) - Der Erwerb eines Unterpfandsrechts vom Nichteigentümer trotz Wahrung oder Eintragung des Eigentums des Berechtigten oder trotz Kenntnis des Unterpfandsgläubigers aufgrund einer Vormerkung (Erwerbsschutz durch die Vormerkung) - Der Erwerb eines Unterpfandsrechts vom Nichteigentümer trotz Zwischenverfügungen des Nichteigentümers (Verfügungsschutz durch die Vormerkung) - Der Erwerb eines Unterpfandsrechts von einem geschäftsunfähigen (oder einem in seiner Verfügungsbefugnis beschränkten) Besteller - Der Erwerb eines Unterpfandsrechts durch Abtretung der gesicherten Forderung seitens des im Unterpfandsbuch als Pfandgläubiger eingetragenen Nicht-Pfandgläubigers - Der Eigentumserwerb an Grundstücken vom Nichtberechtigten nach Art. 15 PfEG - Erwerb sonstiger dinglicher Rechte vom Nichtberechtigten - Literaturverzeichnis - Normenregister - Sach- und Personenregister

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