Der Anspruch auf Erstattung der Kosten der Prozessfinanzierung
2017. 20 Tab.; 649 S.
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Beschreibung

Obgleich Prozessfinanzierungsunternehmen seit mehr als 15 Jahren in Deutschland ihre Dienstleistungen anbieten und es sogar Rechtsanwälten seit 2008 erlaubt ist, Erfolgshonorare mit ihren Mandanten zu vereinbaren, ist die Skepsis gegenüber dieser Art der Vergütung von Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung stehen, noch immer nicht verschwunden. Daher verwundert es nicht, dass auch der kostenrechtlichen Erstattungsfähigkeit des prozessfinanzierungsbedingten Erfolgshonorars bislang eher ablehnend gegenüber gestanden wird, wie die wenigen Äußerungen in Literatur und Rechtsprechung zu dieser Frage belegen. In der Abhandlung konnte jedoch gezeigt werden, dass diese skeptische Haltung nicht berechtigt ist. Die Erstattungsfähigkeit einer solchen Kostenposition ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zumindest als Verzögerungsschaden gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB möglich und darüber hinaus sogar mit positiven ökonomischen Auswirkungen verbunden.

Inhaltsübersicht

Einleitung

Gegenstand der Arbeit – Gang der Untersuchung – Einschränkung des Gegenstandes der Untersuchung – Begriffserläuterung

1. Rechtstatsachen und Rechtsrahmen

Motivation zum Abschluss eines Prozessfinanzierungsvertrages – Prozessfinanzierung und Erfolgshonorar – System der prozessualen und materiellrechtlichen Kostenerstattungsansprüche

2. »Legitimation« des Erstattungsanspruches aus ökonomischer Sicht unter Berücksichtigung rechtsvergleichender Aspekte

Grundlagen der ökonomischen Analyse des Rechts – Funktionierendes Justizsystem als Instrument zur Maximierung der Wohlfahrt – Ineffizienz des Justizsystems durch Rechtsdurchsetzungs- und Rechtsbefolgungsdefizit – Haftung für Erfolgshonorar als ein Instrument zur Stärkung der Präventionseffekte der Zivilgerichtsbarkeit

3. Verankerung des Erstattungsanspruchs in der Rechtsordnung

Prozessual-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch der §§ 91 ZPO als Anspruchsgrundlage – Verzug gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB als Anspruchsgrundlage (Qualifizierung des Erfolgshonorars als Verzögerungsschaden möglich?, insbesondere unter Berücksichtigung von Kausalität, Adäquanztheorie und Lehre vom Schutzzweck der Norm – Erforderlichkeit der Einschaltung eines Prozessfinanzierungsunternehmens, Erstattungsfähige Höhe des Erfolgshonorars, Probleme des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB – Art und Weise des Schadensersatzes – Beweislasten und Verjährung) – Deliktsrechtliche Haftung gem. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB (Prozessfinanzierungsbedingtes Erfolgshonorar als Aufwendungsfolgeschaden)

4. Mehrbelastung für die Gerichte?

Möglichkeiten der Durchsetzbarkeit des Anspruches – Keine Mehrbelastung für die Gerichte Wesentliche Ergebnisse der Arbeit und Gesamtwürdigung

Anhang: Vertragstext der LEGIAL AG

Literatur- und Sachverzeichnis

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