Das Zitiergebot

Rekonstruktion einer verkannten Norm

2022. 245 S.
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ISBN 978-3-428-18442-2
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ISBN 978-3-428-58442-0
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Preis für Bibliotheken: 120,00 € [?]

Beschreibung

Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG hat im Verfassungsleben des Grundgesetzes keine große Rolle eingenommen. Hintergrund sind anhaltende Marginalisierungsversuche durch Rechtsprechung und Literatur. Diese Arbeit versucht eine Rekonstruktion der Norm. Sie führt die bekannten Funktionen der Vorschrift auf Verfassungsgrundsätze zurück und begründet neue, bislang nicht anerkannte Funktionen. Aus diesen Funktionen zieht sie Schlüsse für den Anwendungsbereich des Zitiergebots. Dieser umfasst, anders als nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzlich alle Grundrechte des Grundgesetzes. Nur aus den Funktionen kann sich eine Ausnahme vom Anwendungsbereich ergeben. Die Arbeit setzt sich zudem mit den Folgen einer möglichen Rechtsprechungsänderung auseinander. Zuletzt zeigt sie, dass sich die Grundrechtszitate als Symbole im soziologischen Sinn verstehen lassen, die auf hinter den Zitaten stehende Gedanken verweisen.

Inhaltsübersicht

1. Einleitung und Vorüberlegungen
Historie des Zitiergebotes – Verfassungstheoretische Annäherung
2. Die Funktionen des Zitiergebots
Das Zitiergebot als formelle Schranken-Schranke – Die Warnfunktion des Zitiergebots – Die Informationsfunktion des Zitiergebots – Die Bindungsfunktion des Zitiergebotes – Die Legitimierungsfunktion des Zitiergebots – Zusammenfassung der Funktionen
3. Die Anwendung des Zitiergebots
Der zwingende Charakter des Zitiergebotes – Zeitlicher Anwendungsbereich – Anwendung auf Änderungsgesetze – Sachlicher Anwendungsbereich des Zitiergebotes – Zusammenfassung des Anwendungsbereiches – Form und Ort des Grundrechtszitats – Rechtsfolgen eines Verstoßes
4. Das Zitiergebot als Symbol
(Bloß) Symbolische Gesetzgebung – Soziologischer Symbolbegriff – Die symbolische Bedeutung des Zitiergebotes
5. Zusammenfassung in Thesen
Literatur- und Sachverzeichnis

Pressestimmen

»Das Werk darf in keiner Bibliothek einer polizeilichen Hochschule fehlen.« Prof. Dr. Dieter Müller, in: Die Polizei, 9/2023

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