Das Unrecht des § 153 Abs. 1 AO

Die steuerliche Berichtigungspflicht im Lichte des Steuerstrafrechts und der Selbstbelastungsfreiheit

2022. 372 S.
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ISBN 978-3-428-18700-3
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ISBN 978-3-428-58700-1
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Beschreibung

Nach einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2009 soll sich eine steuerliche Berichtigungspflicht nach § 153 AO auch ergeben, wenn im Nachgang an eine bedingt vorsätzliche Steuerhinterziehung der billigend in Kauf genommene Fehler positiv erkannt wird. Zugleich soll sich der Steuerpflichtige bei einem Unterlassen der Berichtigung einer erneuten Steuerhinterziehung durch Unterlassen schuldig machen. Dies wird in der vorliegenden Abhandlung in Frage gestellt und die Autorin untersucht, ob aus strafrechtlicher Sicht eine Steuerhinterziehung wiederholt werden kann. Dies ist sowohl in Bezug auf die Verwirklichung eines eigenständigen Hinterziehungserfolges als auch mit Blick auf die Selbstbelastungsfreiheit und einer sich daraus ggf. ergebenden Unzumutbarkeit einer Berichtigung problematisch. Insoweit wurden auch die Selbstanzeigen nach § 371 AO und § 398a AO als schützende Institute untersucht und die Verschärfungen der letzten Jahre in diesem Kontext bewertet.

Inhaltsübersicht

Einleitung

1. Steuerrechtlicher Teil

Historische Herleitung – Schutzzweck/Normcharakter – § 153 Abs. 1 S. 1 AO – § 153 Abs. 1 S. 2 AO

2. Strafrechtlicher Teil
Das Erfolgsunrecht des § 153 AO – Das Handlungsunrecht – Gesamtfazit

3. Die Selbstbelastungsfreiheit im Grenzbereich
Umfang und Reichweite des nemo-tenetur-Grundsatzes – Spannungsverhältnis zwischen Besteuerungs- und Strafverfahren – Selbstanzeige gemäß § 371 AO – Schutzinstitute – Nemo-tenetur- Grundsatz und leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO

Zusammenfassung und Würdigung

Literatur- und Stichwortverzeichnis

Pressestimmen

»Klier kommt durchgängig zu nachvollziehbaren Ergebnissen. Die vorliegende Arbeit erleichtert die systematische Durchdringung des äußerst praxisrelevanten Themenkomplexes. Jedem Steuerstrafverteidiger sei die Lektüre dieses Werks ans Herz gelegt.« Stefan Daniel Littnanski, in: Die steuerliche Betriebsprüfung, 10/2023

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