Beschreibung
Zum Schutz vor Fehlanreizen ist es Versicherungsunternehmen und -vermittlern nach dem Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot im Grundsatz untersagt, Versicherungsnehmern nicht geringwertige Zuwendungen neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung zu gewähren oder zu versprechen. Es geht zurück auf das spartenspezifisch geregelte Provisionsabgabeverbot, das erstmals durch das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung im Jahre 1923 für den Bereich der Lebensversicherung angeordnet und im Laufe der Zeit auf weitere Versicherungssparten erstreckt wurde. Nach Aufhebung des Provisionsabgabeverbots zum 01.07.2017 wurde das Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot mit dem »Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze« sowohl in der GewO als auch im VAG als Blankettbußgeldtatbestand geregelt. Deren Untersuchung widmet sich die vorliegende Arbeit.
Inhaltsübersicht
1. Grundlagen
Das Provisionsabgabe- und das Begünstigungsverbot – Das Sondervergütungsverbot
2. Objektiver Blankettbußgeldtatbestand
Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot – Täterkreis – Kreis der Zuwendungsempfänger – Tathandlung – Der Begriff »Sondervergütung«
3. Gesetzliche Ausnahmeregelungen
Eigene Versicherungsverträge eines Versicherungsvermittlers, § 48b Abs. 3 VAG – Dauerhafte Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung, § 48b Abs. 4 S. 1 VAG
4. Sonstige Voraussetzungen der Ahndbarkeit
Begehungsformen – Sonstige subjektive Merkmale – Versuch – Rechtswidrigkeit, Verantwortlichkeit und Schuld
5. Zusammenfassung
Anlage 1: Auszug VAG
Anlage 2: Auszug GewO
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