Eine Untersuchung anhand des Rechts auf tertiäre Bildung nach Art. 13 IPwskR
Beschreibung
Das Recht auf tertiäre kostenfreie Bildung aus dem UN-Sozialpakt wurde in Deutschland von den Gerichten nicht angewendet. Dieses Phänomen zeigt sich auch bei anderen sozialen Menschenrechten in anderen Jurisdiktionen. Grund hierfür ist vor allem das Rechtsinstitut der unmittelbaren Anwendbarkeit. Dieses besagt, dass es Rechtnormen gibt, die, obwohl sie geltendes Recht sind, von Gerichten nicht angewendet werden können oder dürfen. Das Buch erarbeitet eine genaue Definition dieses Instituts und zeigt dann, dass es in sich widersprüchlich ist. Es argumentiert, dass das Institut zudem nicht notwendig ist, da die von ihm behandelten Probleme mittels genauer Bestimmung von Inhalt der Norm, ihrer Geltung in einem konkreten Rechtssystem und den durch sie Berechtigten und Verpflichteten aufgelöst werden können. Beispiel für die Diskussion bildet das Recht auf tertiäre Bildung nach dem UN-Sozialpakt in Deutschland und Chile.
Inhaltsübersicht
A. Einleitung
B. Grundlagen, Beschränkungen und Fragestellung
C. Inhalt des Rechts auf tertiäre Bildung nach Art. 13 IPwskR
Materieller Inhalt des Rechts auf tertiäre Bildung – Modifizierung durch den allgemeinen Teil des IPwskR
D. Unmittelbare Anwendbarkeit
Definition der unmittelbaren Anwendbarkeit – Was ist Recht, das nicht (irgendwo) unmittelbar anwendbar ist? – Unmittelbare Anwendung auf der nationalen Ebene – Unmittelbare Anwendung auf der völkerrechtlichen Ebene – Auflösung des Problems der unmittelbaren Anwendbarkeit in andere Kategorien
E. Berechtigte und Verpflichtete
Theorie der Berechtigung durch Rechte – Berechtigende Rechte auf völkerrechtlicher Ebene – Innerstaatlich berechtigende Rechte als völkerrechtliche Pflicht – Berechtigende Rechte auf nationaler Ebene
F. Folgen der Abschaffung des Instituts der unmittelbaren Anwendbarkeit
Dogmatisch möglich – Negative Nebeneffekte
G. Ergebnis
Inhaltlich zurückhaltendes Recht auf Bildung – Weitgehender Wegfall des Instituts der unmittelbaren Anwendbarkeit – Genaue Untersuchung der Frage der Berechtigten und Verpflichteten – Keine negativen Nebenwirkungen
H. Beispiele für die Anwendung des Art. 13 IPwskR
Deutschland – Chile
I. Schluss
UN-Dokumentenverzeichnis
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