Das Rechtsgut der Datenhehlerei

Untersuchungen zu § 202d StGB

2025. 191 S.
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Beschreibung

Die Übertragung von Konzepten aus »klassischen« Delikten in Tatbestände des Datenstrafrechts wird vom Gesetzgeber regelmäßig praktiziert, ist aber – aufgrund der Besonderheiten immaterieller Güter – bereits im Ansatz problematisch. Dies gilt für den der Sachhehlerei nachgebildeten Straftatbestand der Datenhehlerei, § 202d StGB, in besonderem Maße. Mit der Datenhehlerei hat der Gesetzgeber einen (weiteren) Straftatbestand geschaffen, der Kriterien für die Zuordnung von Daten voraussetzt, aber nicht definiert oder festlegt. Dem deutschen Recht im Allgemeinen und dem Strafrecht im Besonderen fehlt ein einheitliches gesetzliches System zur Zuordnung von Daten.

Die Untersuchung dieses Problemfeldes erfolgt in der Arbeit anhand der Bestimmung des Rechtsgüterschutzes der Datenhehlerei. Dabei zeigt sich, dass die Datenhehlerei eine Schutznorm für semantische Informationen, die als Daten gespeichert sind, darstellt und das von der ganz herrschenden Lehre vertretene »formelle Datengeheimnis« nicht das Rechtsgut von § 202d StGB ist.

Inhaltsübersicht

I. Grundlagen und Begriffsbestimmungen

1. Überblick zur Normgenese

Vorgeschichte – Normtext – Zu den Motiven der Gesetzgebung – Verfassungsbeschwerde

2. Rechtsgut
Der Begriff des Rechtsguts – Methodik zur Bestimmung des Rechtsguts – Zusammenfassung: Hermeneutisch-methodischer (systemimmanenter) Rechtsgutsbegriff

3. Anschlussdelikt

4. Daten, Informationen und Geheimnisse

Computer- und Datenstrafrecht – Der Begriff der Daten im StGB – Informationsbegriffe – Daten und Informationen in der Informatik – Schlussfolgerungen – Zur Zuordnung von Daten und Geheimnissen

II. Der Rechtsgüterschutz der Datenhehlerei

5. Rechtsgutsbezeichnungen in der Begründung des Gesetzentwurfs

6. Formelles Datengeheimnis

Das »formelle Datengeheimnis« bei §§ 202a, 202b, 202c StGB – Schutz »vor einer Aufrechterhaltung und Vertiefung« der Verletzung: Perpetuierungstheorie – Formelles Datengeheimnis als Rechtsgut der Datenhehlerei?

7. Allgemeine Sicherheitsinteressen
Argumente für und gegen die Gefährlichkeitstheorie bei § 259 StGB – Situation bei § 202d StGB – Konsequenzen

8. Materielles Datengeheimnis
Zum Tatbestand des § 202d Abs. 1 StGB – Weitergabe und Verbreitung semantischer Informationen als Unrecht – Zum Konzept materiellen Informationsschutzes durch das Anschlussdelikt – Ergebnis: Die Datenhehlerei als materielles Geheimnisschutzdelikt

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