Das Polizeirecht als ein durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmtes System von Abwägungsentscheidungen
2018. 142 S.
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Beschreibung

Es fällt auf, dass sich im Polizeirecht viele unbestimmte Rechtsbegriffe und »Regeln« finden, obwohl es zu grundrechtseingreifenden Maßnahmen ermächtigt, die durch das Gesetz an sich hinreichend vorgezeichnet sein müssen. Der Autor vertritt die These, dass sich der Inhalt mancher Facetten des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gefahr allein aus ihrem normativen Kontext erschließen lässt. Im Übrigen nimmt er an, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme und die Ausfüllung aller damit verbundenen Wertungsspielräume durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geprägt sind. Der Autor zeigt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur die Ermessensausübung durch die Polizei determiniert, sondern dass die rechtlichen Anforderungen an polizeiliche Maßnahmen insgesamt auf einem durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmten System von Abwägungsentscheidungen beruhen.

Inhaltsübersicht

1. Einleitung

Einführung – Untersuchungsgegenstand und These – Gang der Untersuchung

2. Normativ erklärbare Begrifflichkeiten

Abstrakte und konkrete Gefahr – Anscheins- und Putativgefahr – Bedeutung der vorgenommenen Begriffsbildungen für die Anwendung von Verhältnismäßigkeitskriterien

3. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Polizeirecht aus historischer Perspektive

Anknüpfungspunkte für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Allgemeinen Preußischen Landrecht – Anknüpfungspunkte für die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Preußischen Polizeiverwaltungsgesetz – Zusammenfassung

4. Begriff und Inhalte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Verfassungsrechtliche und einfachgesetzliche Vorgaben – Inhalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – Zusammenfassung

5. Die Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den verschiedenen Ebenen der Anforderungen an eine rechtmäßige polizeiliche Maßnahme

Ebene der Bestimmung der Rechtsfolgen – Ebene der Qualifikation einer Person als Störer – Ebene des Tatbestandes

Ergebnis

Entbehrlichkeit der üblicherweise verwendeten Begrifflichkeiten und Fallgruppen – Das Polizeirecht als ein durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bestimmtes System von Abwägungsentscheidungen

Literatur- und Sachverzeichnis

Pressestimmen

»Die Arbeit ist insoweit überaus anregend und tiefschürfend. Sie bietet innovative Ansätze und damit die Gelegenheit, das überkommene Verständnis im Hinblick auf eine Reihe von wichtigen Elementen der allgemeinen polizeirechtlichen Dogmatik auf den Prüfstand zu stellen. Das Verdienst der Arbeit liegt darin, mit einem eigenständigen Ansatz diese Vergewisserung der Grundlagen anzustoßen und auf hohem Niveau zu befördern.« Prof. Dr. Dieter Kugelmann, in: Deutsches Verwaltungsblatt, Heft 13/2019

»Brenz hat eine zwar provozierende, aber gerade dadurch umso ertragreichere Untersuchung vorgelegt. Der Grundansatz, eine sich immer weiter ausdifferenzierende Dogmatik mit dem Prinzip der Sparsamkeit der Theoriebildung zu konfrontieren, ist ein mutiges und im Ergebnis gelungenes Unterfangen, für das man Brenz nur beglückwünschen kann.« Prof. Dr. Ralf Schenke, in: Die Verwaltung, Heft 3/2019

»Summa summarum besticht die lesenswerte Monografie durch ihren klaren Aufbau und die Prägnanz bei der Argumentation. Sie bietet Anlass, das Verständnis über bestehende polizeirechtliche Begrifflichkeiten, Fallgruppen und Regeln zur Ausfüllung und Llandhabung unbestimmter Rechtsbegriffe auf den Prüfstand zu stellen und verdeutlicht einmal mehr die Bedeutung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als Maxime jeden staatlichen Eingriffshandelns.« Prof. Dr. Michael Soine, in: Landes- und Kommunalverwaltung, Heft 1/2019

»Fazit: Interessanter akademisch-rechtstheorietischer Ansatz, dessen praktische Umsetzbarkeit sich erst noch erweisen müsste. Bezeichnenderweise haben sich die Verfassungsgerichte in dieser Richtung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz noch nicht befasst, obwohl sie ihn vielfach zum Maßstab für Überprüfungen des materiellen Polizeirechts erhoben haben.« Dr. Dr. Frank Ebert, in: Thüringer Verwaltungsblätter, Heft 9/2018

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