Das neue System der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung

§ 15 SGB VI auf dem Prüfstand des (EU-)Wettbewerbs- und Verfassungsrechts

2024. 168 S.
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ISBN 978-3-428-19066-9
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Beschreibung

Die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wurde durch den neuen § 15 SGB VI zum 1. Juli 2023 grundlegend reformiert. Seither gilt ein mehrstufiges System aus Zulassung der Rehabilitationskliniken, Belegungsvertrag, Belegungsentscheidung und Vergütung. Sämtliche Beschaffungsstufen werden von der DRV Bund durch verbindliche Entscheidungen gesteuert.

Dieses neue Beschaffungssystem verstößt gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union und ist deshalb unwirksam. Das Unionsrecht (Art. 106 Abs. 1 AEUV), aber auch das nationale Kartellrecht (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) und das Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen eine Trennung von hoheitlichen Befugnissen und unternehmerischen Funktionen der Rentenversicherungsträger. Anderenfalls ist die gebotene Gleichbehandlung (Nichtdiskriminierung) der Rehabilitationskliniken freigemeinnütziger und privater Träger mit den Rehabilitationskliniken der Rentenversicherungsträger bei der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht gewährleistet.

Dieses Trennungsprinzip ist verletzt. Denn die Rentenversicherungsträger nehmen hoheitliche Zulassungs-, Belegungs- und Vergütungsaufgaben wahr und sind gleichzeitig unternehmerisch mit eigenen Rehabilitationseinrichtungen auf dem Markt der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation tätig. Freigemeinnützige und private Rehabilitationskliniken werden auf allen Stufen der Beschaffung gegenüber den Kliniken der Rentenversicherungsträger diskriminiert. Das gilt insbesondere für die Belegungsentscheidungen der Rentenversicherungsträger, weil hierdurch systematisch eigene Kliniken gegenüber freigemeinnützigen und privaten Kliniken begünstigt werden.

Inhaltsübersicht

A. Neuregelung des Systems der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherungsträger zum 1. Juli 2023 (§ 15 SGB VI)
Zulassung (§ 15 Abs. 2 bis 5 SGB VI) – Belegungsvertrag (§ 15 Abs. 6 SGB VI) – Belegungsentscheidung (§ 15 Abs. 6a SGB VI) – Vergütung (§ 15 Abs. 8 SGB VI) – Verbindliche Entscheidungen der DRV Bund (§ 15 Abs. 9 SGB VI)

B. Gang der Untersuchung

C. Rechtliche Vorgaben für die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Kartellvergaberecht – Allgemeines EU-Wettbewerbsrecht (Art. 106 Abs. 1 AEUV) – Nationales Wettbewerbsrecht (GWB) – Verfassungsrecht

D. Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit des § 15 SGB VI
§ 15 SGB VI verstößt gegen Art. 106 Abs. 1 AEUV – § 15 SGB VI verstößt gegen Art. 83 f. GG

E. Unionsrechts- und Verfassungswidrigkeit der auf der Grundlage von § 15 SGB VI getroffenen hoheitlichen Entscheidungen der Rentenversicherungsträger
Unwirksamkeit der verbindlichen Entscheidungen der DRV Bund wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage – Unwirksamkeit der verbindlichen Entscheidungen der DRV Bund wegen ihres Inhalts – Unwirksamkeit des Belegungsvertrags

F. Reformvorschläge
Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben i.S.d. § 15 SGB VI durch eine unabhängige Regulierungsbehörde außerhalb der Rentenversicherung? – Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben i.S.d. § 15 SGB VI durch eine unabhängige Stelle innerhalb der Rentenversicherung? – Wahrnehmung der hoheitlichen Funktionen i.S.d. § 15 SGB VI durch ein gemeinsames Entscheidungsgremium aus Rentenversicherungsträgern und Vertragseinrichtungen

G. Ergebnisse

Literaturverzeichnis

Sachverzeichnis

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