Das letzte Wort

Der Richter späte Gewalt

2003. 289 S.
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Beschreibung

Die Judikative wird bisher vor allem in ihrer Unabhängigkeit betrachtet, im Übrigen in den Einzelheiten ihrer Organisation und ihres prozessualen Wirkens. Es gilt jedoch, sie als solche systematisch vertiefend zu untersuchen: Ist dies eine »Verfassungsgewalt«? Das wird hier versucht, in der Begründung vor allem folgender Thesen:

- Rechtsprechende Tätigkeit lässt sich in der Vielfalt ihrer Rechtswirkungen nicht erfassen. Funktional ist eine »Dritte Gewalt« nicht zu definieren.

- Am nächsten kommt dem noch der Hinweis auf das »Letzte Wort«, das den Richtern vorbehalten ist. »Unabhängig« ist auch manch andere Staatsinstanz.

- Die Gerichtsbarkeit ist wesentlich und vielfach »verschränkt« mit Legislative und Administrative, deren Entscheidungen sie verendgültigt.

- Richterrecht ist notwendig; »Gesetz« ist für den Bürger das abschließende Richterwort.

- Verfassungsgerichtsbarkeit ist eine Form der Judikative sui generis, etwas wie eine eingeschränkte Verfassungsgesetzgebung, verfassungssouverän im Sinne des Dezisionismus.

- »Macht der Richter« gibt es als solche so wenig wie einen »Richterstaat«. Dem auf den Einzelfall gerichteten Richtertum ist (durch)brechend-flächendeckender Gewalteinsatz fremd. Richter handeln kaum je machtbewusst.

- Gerichte sind Instanzen »moralisierender« Staatsgewalt. Doch aus Moral erwächst nicht Richtermacht.

- Richterliche Gewalt kommt notwendig und überzeugend spät - oft zu spät. Dies nimmt ihr entscheidend Mächtigkeit, die sie mit Recht der Gründlichkeit opfert.

- Richter brauchen nicht Reformen, sondern Ruhe.

Aus dem Vorwort

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: A. Rechtsprechende Gewalt - Judikative als Verfassungs-Pouvoir: Die Richter: nächste Gewalt beim Bürger, auch beim Volk? - Der »Richterstaat«: historisch-dogmatische Bewusstwerdung einer Judikative als Gewalt - Judikative und »Gewalt als Verfassungsbegriff« - B. Funktionale Kriterien der rechtsprechenden Gewalt - das »Wesen des Richtens«: Judikative als Rechtsanwendung? - »Kontradiktorisches Verfahren«: eine Besonderheit des Richtens? - Rechtsprechende Gewalt als »Macht des Letzten Wortes« - Die Judikative als »neutrale Gewalt« - Judikative: wesentlich unabhängige Staatsgewalt: die Unabhängigkeit richterlicher Tätigkeit - Problematisches Ergebnis funktionaler Betrachtung: Richtertätigkeit in Gewaltenverschränkung oder als »offene Gewalt« - C. Die organisatorische Einheit der Dritten Gewalt: »Gewalt«: Notwendigkeit einer organisatorischen Einheit? - Antihierarchische Wesenszüge richterlicher Entscheidungstätigkeit? - Verfahrensdifferenzierung gegen Gewalteinheit? - Unabhängigkeit: die organisatorische Einheit der Gerichtsbarkeit - Fazit: Organisationsrechtliche Einheit der Dritten Gewalt: und doch funktionale Uneinheitlichkeit - D. Gerichtsbarkeit als Machtausübung - Richter und Macht: Die Fragestellung: Richterliche »Gewalt«-Ausübung in Machtbewusstsein? - Gerichtsbarkeit und Macht: in antithetischer Spannung - Die Machtferne des Richtens - Der Richter zwischen dem Macht-Dienst des Legisten und einem »Richteraufstand« - Der Richter als (nicht-)«öffentliche Person« in der Öffentlichkeit der Demokratie - Gerichtsbarkeit: gestaltungs(un)fähig? - Ein Epilog: Verfassungsrichter doch als Machtträger? - Die Richter und die (Macht der) Moral - E. Die späte Macht der Judikative: Rechtsentscheidungen: »Grundsätzlich außerhalb der Zeit«, »ohne Zeitgefühl« - Der Prozess: ein wesentlich zeitferner Vorgang - Das zeitlose Denken der Richter - Instanzenzug als Entzeitlichung - Verfassungsgerichtsbarkeit als späte (weiter verspätende) Judikative - Faktischer Wirkungsverlust als Machtverlust der Gerichtsbarkeit - Gegensteuern: aus der Verspätung? - Späte Gewalt: Schicksal und Machtverlust der Richter - F. Judikative als Gewalt in der gewaltenteilenden Demokratie?: Dritte Gewalt: ein Pouvoir? - Judikative als »antipolitische Gegenkraft« - Ausblick: Gerichtsbarkeit auf dem Grat zwischen gemäßigter Staatsform und entarteter Demokratie - Zusammenfassung der Ergebnisse

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