Der Vorrang von ex-ante-Betrachtungen gegenüber ex-post-Betrachtungen bei der strafrechtlichen Zurechnung
Beschreibung
Nach der gängigen Formel von der objektiven Zurechnung muss zunächst eine Gefahr (=ex-ante-Urteil) für ein Rechtsgut geschaffen worden sein, die sich dann im konkreten Erfolg verwirklicht hat (=ex-post-Urteil). Der Autor erkennt hierin einen allgemeinen Grundsatz, den er als Korrespondenzprinzip bezeichnet. Das Korrespondenzprinzip kommt auch zum Tragen, wenn der gefährliche Zustand als solcher einem bestimmten Menschen zugerechnet werden soll. D. h. das Verhältnis von ex-ante- und ex-post-Betrachtungen ist bereits maßgeblich, wenn z. B. beurteilt wird, ob überhaupt eine "Handlung" oder "Vorsatz" vorliegt. Diesen Begriffen liegen nämlich ex-ante-Urteile zugrunde, bei denen es um die "Möglichkeit" oder "Erkennbarkeit" einer zukünftigen Veränderung der Welt durch ein Subjekt geht.
Im Ergebnis wird ein Zurechnungssystem entwickelt, bei welchem die zentralen strafrechtlichen Begriffe "Handlung", "Vorsatz" und "Erfolg" inhaltlich neu bestimmt werden.
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht: Einleitung: Die These - Primäre und sekundäre Zurechnung - Erster Teil: Die Grundlagen strafrechtlicher Zurechnung: A. Grundbegriffe: Verhaltensregeln und Zurechnungsregeln - Verhaltensregeln und Sanktionsnormen - Freiheit - B. Wechselwirkungen zwischen Zurechnungs- und Verhaltensregeln: Die Struktur von Wertungsentscheidungen - Methodische Konsequenzen - Die Bedeutung für das Korrespondenzprinzip - Zweiter Teil: Die Struktur strafrechtlicher Pflichten: A. Normen und Pflichten - B. Zurechnungsurteile: Objektive Urteile - Körperliche und kognitive Fähigkeiten - C. Erfolgsbezogene Pflichten: Das Urteil über die Gefahr - Materielle Gefahrenschwelle und erlaubtes Risiko - Risikoverteilung und Gleichheit - Sorgfaltsanforderungen und formalisierte Verhaltensstandards - D. Die hinreichenden Bedingungen erfolgsbezogener Pflichten und Pflichtverletzungen: Tatsächliche Voraussetzungen - Der Inhalt der Pflicht - E. Strafe ohne Pflichtverletzung: Außerordentliche Zurechnung - Untaugliche Versuche - Dritter Teil: Die Bedeutung des Korrespondenzprinzips für die Strafrechtsdogmatik: A. Sekundärzurechnung als Plus-Modell: Das Verhältnis von Tun und Unterlassen, Vorsatz und Fahrlässigkeit, Vollendung und Versuch - B. Tun und Unterlassen: Zustandsänderung - Der Abbruch rettender Kausalverläufe - C. Vorsatz und Fahrlässigkeit: Wirklichkeit und Tätervorstellung - Qualifizierte untaugliche Versuche - Begriffliche Annäherung an den dolus eventualis - D. Versuch und Vollendung: Die Abgrenzung von Verantwortungsbereichen - Hypothetische Geschehensverläufe - Literaturverzeichnis, Sachregister
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