Eine Analyse aus deutscher Perspektive und zur Stärkung des europäischen Kollisionsrechts
Beschreibung
Damit die Europäische Union als Raum der Sicherheit, der Freiheit und des Rechts funktioniert, bedarf es auch der Harmonisierung des Kollisionsrechts. Der Vereinheitlichungseffekt wird durch vorrangige Drittstaatsverträge gestört, die von dem Unionsrecht abweichende Kollisionsregeln enthalten. Zur Stärkung des europäischen IPR sind insbesondere Maßnahmen gegenüber den Drittstaaten wie die Anpassung, die Kündigung und der Abschluss neuer Staatsverträge denkbar. Die Mitgliedsstaaten sind gemäß Art. 351 Abs. 2 AEUV zur Behebung der Differenzen verpflichtet. Die Vorschrift stellt eine notwendige Ergänzung zur Außenkompetenz der Europäischen Union dar. Es ergibt sich eine Verflechtung von Handlungspflichten der Mitgliedsstaaten und Handlungskompetenzen der Europäischen Union. Selbstverständlich bedarf es zur Anpassung und zum Neuabschluss der Staatsverträge auch der Mitwirkung der Drittstaaten. Das führt zu schwierigen Konstellationen in rechtlicher und diplomatischer Hinsicht.
Inhaltsübersicht
1. Einleitung: Anlass und Ziel der Untersuchung — Methode und Gang der Darstellung
2. Das europäische IPR: Entwicklung des IPR in Europa — Wichtige Ziele des europäischen IPR — Das Prinzip der engsten Verbindung — Die Union als Mitglied der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
3. Vorrangige Drittstaatsverträge und Kollisionen mit dem europäischen IPR: Anwendungsbereich sekundärrechtlicher Vorrangsregelungen — Die Erbrechtsverordnung — Die Rom II-Verordnung — Die Rom I-Verordnung — Die Europäische Unterhaltsverordnung — Die Rom III-Verordnung — Die Europäischen Güterrechtsverordnungen
4. Möglichkeiten zur Stärkung des europäischen IPR: Korrekturen hinsichtlich der mitgliedsstaatlichen Drittstaatsverträge — Korrektur hinsichtlich des Unionsrechts
5. Anwendung der Korrekturmöglichkeiten auf die festgestellten Kollisionen: Der Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28. Mai 1929 — Der Konsularvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 25. April 1958 — Das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 — Das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht — Das Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt — Kategorisierung der Drittstaatsverträge
6. Fazit und Ausblick: Das moderne IPR der Europäischen Union — Gefährdung durch vorrangige Drittstaatsverträge — Stärkung des europäischen IPR — Ausblick
Literatur- und Sachwortverzeichnis
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