Das Beschränkungsverbot des Art. 39 EG (Freizügigkeit) und seine Auswirkungen auf das nationale Arbeitsrecht
2003. 364 S.
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Beschreibung

Im ersten Teil der Arbeit behandelt Sebastian Roloff das staatsgerichtete Beschränkungsverbot der Freizügigkeit. Neben der Konkretisierung des Anwendungsbereichs geht der Autor der Frage nach, welche Maßnahmen geeignet sind, die Freizügigkeit zu beschränken. Eine Anlehnung an die Unterscheidung der produkt- und vertriebsbezogenen Maßnahmen wie bei der Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit ist für die Konkretisierung des Beschränkungsverbots des Art. 39 EG nicht geeignet. Zur Konkretisierung des Beschränkungsbegriffs wird vielmehr eine Anlehnung an die Kriterien der Kausalität, Finalität, Intensität der Maßnahme und des Schutzzwecks des Art. 39 EG vorgezogen, die auf die allgemeine Grundrechtsdogmatik zurückgeführt wird. Der Verfasser geht auch der Frage nach, ob es Beschränkungen der Freizügigkeit durch Unterlassen der Mitgliedstaaten geben kann, wenn dem Staat eine Beeinträchtigung der Freizügigkeit nicht zurechenbar ist. Sebastian Roloff überprüft am Maßstab des Beschränkungsbegriffs Abfindungsregeln, das BetrAVG, das AEntG und § 34 BBG.

Ob und inwiefern das Beschränkungsverbot zwischen Privaten unmittelbare Anwendung findet, ist Gegenstand des zweiten Teils. Diese im Arbeitsrecht besonders wichtige Frage verdeutlichen nicht nur Regelungen von Sportverbänden, die den Zugang zu einem fremden Arbeitsmarkt ausschließen, auch tarifvertragliche und individualvertragliche Absprachen sind geeignet, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern. Sebastian Roloff lehnt eine unmittelbare Wirkung des Beschränkungsverbots zwischen Privaten ab. Am Maßstab des lediglich mittelbar wirkenden Beschränkungsverbots des Art. 39 EG werden dann verschiedene kollektive und individuelle Absprachen wie Rückzahlungsklauseln, Kündigungssausschlußklauseln, Kündigungsfristen, Wettbewerbsverbote und besondere Abreden im Sportverbandsrecht auf ihre Vereinbarkeit mit dem Beschränkungsverbot überprüft.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: Einleitung - 1. Kapitel: Das staatsgerichtete Beschränkungsverbot des Art. 39 EG: Begriff des Beschränkungsverbots - Existenz eines allgemeinen Beschränkungsverbots - Anwendungsbereich des Beschränkungsverbots - Abgrenzung des allgemeinen Beschränkungsverbots von anderen Freizügigkeitsrechten - Voraussetzungen einer Beschränkung - Beschränkung durch staatliches Unterlassen - Verfahrensrechte aus Art. 39 EG - Beschränkung durch Nichtgewähr einer Leistung? - Negative Freizügigkeit - Anwendungsbeispiele im Arbeitsrecht - Rechtfertigung einer Beschränkung - 2. Kapitel: Die Bindung Privater an das Beschränkungsverbot des Art. 39 EG: Einleitung - Begriffsbildung - Ansichten und Stellungnahme - Rechtsfolgen unzulässiger privater Beschränkungen - Anwendungsbeispiele - Ergebnis - 3. Kapitel: Anwendung des Beschränkungsverbots auf öffentliche und diesen angenäherte Arbeitgeber: Einleitung - Bindung der Mitgliedstaaten als Arbeitgeber - Bindung von Unternehmen im Sinne des Art. 86 Abs. 1 EG - Bindung von Unternehmen im Sinne des Art. 86 Abs. 2 EG - Ergebnis - Schluß - Literatur- und Sachwortverzeichnis

Pressestimmen

»Sebastian Roloff hat eine nicht allein wegen ihres Umfanges eindrucksvolle Arbeit vorgelegt. Es gelingt ihm, ausgehend von der sehr sorgfältig ausgewerteten Rechtsprechung des EuGH eine tragfähige Dogmatik des Beschränkungsverbots zu entwickeln und diese auf in der deutschen Arbeitsrechtsordnung und -praxis vorhandene Freizügigkeitsbeschränkungen anzuwenden. Geprägt ist diese Arbeit durch ein eng an die deutsche Grundrechtsdogmatik angelehntes Verständnis von der mittelbaren Drittwirkung der Grundfreiheiten, von dem sich erst noch erweisen muss, ob es sich auf gesamteuropäischer Ebene – und das heißt in erster Linie: in der Rechtsprechung des EuGH – durchzusetzen vermag. Einigermaßen beruhigt kann der deutsche Leser jedenfalls zur Kenntnis nehmen, dass der Gesetzgeber seinen Schutzpflichten ausreichend nachgekommen ist und daher ein ›Dammbruch‹ im nationalen Arbeitsrecht nicht zu befürchten steht.« Christian Rolfs, in: Europarecht, Heft 1/2004

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