Baukultur und Klimaschutz

Zum Begriff der Baukultur und der baukulturellen Belange in der Sonderregelung des § 248 BauGB zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie

2019. 267 S.
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Beschreibung

Die Vereinbarkeit von (inter-)nationalen Klimaschutzzielen mit den Belangen der Baukultur stellt Eigentümer, Bauherren, Architekten sowie Bauverwaltungen vor neue Aufgaben und Herausforderungen im Städtebau. Der Bundesgesetzgeber versucht diese Herausforderungen mit der Sonderregelung § 248 BauGB als spezielle bauplanungsrechtliche Abweichungsvorschrift zu bewältigen und den Konflikt zwischen Baukultur und Klimaschutz zu lösen. Ziel der Arbeit ist es, die unbestimmten Rechtsbegriffe der Baukultur und der baukulturellen Belange in der Sonderregelung § 248 BauGB als Begriffe des Bodenrechts in Abgrenzung zum Bauordnungs- und Denkmalschutzrecht der Länder zu konkretisieren und verfassungskonform auszulegen. Wesentliche Bedeutung für die Auslegung kommt dem Begriff der Kultur im Rechtssinne sowie dem Baugestaltungs- und Denkmalrecht zu. Die Arbeit nimmt zu der Frage Stellung, ob der Eingriff durch § 248 BauGB in die Planungshoheit der Gemeinde (Art. 28 Abs. 2 GG) gerechtfertigt ist.

Inhaltsübersicht

A. Einleitung

Vereinbarkeit von Baukultur und Klimaschutz. Aktuelle Aufgaben und Herausforderungen für den Städtebau – Ziel und Gang der Untersuchung

B. Grundlagen für die Begriffsbestimmung von Baukultur im Rechtssinne

Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe – Die Wortzusammensetzung von Bau und Kultur – Der Ober- und Universalbegriff der Kultur im Rechtssinne – Zum Begriff der Baukultur im Rechtssinne – Baukultur als Regelungsmaterie des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts – Begriff des Vorhabens nach § 29 Abs. 1 BauGB

C. Baugestaltungsrecht als Instrumentarium zur Erhaltung und Entwicklung von Baukultur

Gesetzgeberische Zielsetzung von Baukultur – Regelungsgegenstand und Begriffsumschreibung von Baugestaltung – Kompetenz zur Regelung der Materie Baugestaltungsrecht – Städtebauliche Baugestaltungsvorschriften im BauGB und in der BauNVO

D. Landesrechtliche Regelungen zur Erhaltung und Entwicklung von Baukultur

Bauordnungsrecht – Denkmalschutzrecht

E. Sonderregelung des § 248 BauGB zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie

Gesetzgebungsverfahren und Intention des Gesetzgebers zu § 248 BauGB – Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Abweichungen nach § 248 BauGB – Rechtsfolge: Gebundene Entscheidung – Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 248 BauGB – Eingeschränkte Rechtsschutzmöglichkeiten

F. Struktur von bauplanungsrechtlichen Abweichungsvorschriften und Vergleich mit § 248 BauGB

Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 1 BauGB – Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB – Spezielle bauplanungsrechtliche Abweichungsvorschriften

G. Verfassungskonformität von § 248 BauGB – Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG

Gewährleistungsbereich – Eingriff in den Gewährleistungsbereich: Planungshoheit – Rechtfertigung des Eingriffs

H. Ergebnisse der Arbeit

Literatur- und Stichwortverzeichnis

Pressestimmen

»Schultes Untersuchung macht aber mit dem Konfliktfeld ›Baukultur und Klimaschutz‹ auf einen bislang unterbelichteten Problemkreis aufmerksam, der in Zukunft noch einen erheblichen Bedeutungszuwachs erfahren wird. Seine eingehende Analyse des ›Baugestaltungsrechts‹ und der Sonderregelung in § 248 BauGB leistet einen grundlegenden Beitrag zur weiteren Diskussion dieses Themas.« Dr. Boas Kümper, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 13/2020

»Die Arbeit ist schon deshalb verdienstvoll, weil sie die bisher wenig beachtete Vorschrift des § 248 BauGB ins Licht rückt und ihre systematischen und rechtspraktischen Schwächen aufdeckt. Zutreffend stellt Schulte heraus, dass das gesetzgeberische Bemühen um einen verstärkten Klimaschutz zulasten der baukulturellen Belange wirkt und die bauplanungsrechtliche Gesetzesbindung in bedenklicher Weise schwächt. Streiten mag man darüber, ob die Regelung des § 248 BauGB - wie Schulte meint - nicht nur kritikwürdig, sondern überdies wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die gemeindliche Planungshoheit verfassungswidrig ist. Der Wert der Arbeit für die praktische Rechtsanwendung wird hierdurch indessen nicht geschmälert.« Prof. Dr. Rüdiger Breuer, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 12/2019

»Ungeachtet dessen ist die Arbeit von Schulte in jedem Fall nicht nur im Hinblick auf die Vorschrift des § 248 BauGB, sondern ganz allgemein zu den Themen Baukultur und Klimaschutz lesenswert und kann daher jedem empfohlen werden, der sich damit rechtswissenschaftlich oder rechtspraktisch auseinandersetzt.« Prof. Dr. Olaf Reidt, in: Umwelt- und Planungsrecht, 6/2019

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