Argumenta Iuventiana

Entscheidungsbegründungen eines hochklassischen Juristen

1999. 158 S.
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ISBN 978-3-428-09627-5
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ISBN 978-3-428-49627-3
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ISBN 978-3-428-79627-4
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Beschreibung

Die Methode des Celsus ist nicht nur deshalb Gegenstand der romanistischen Forschung, weil Celsus ein hervorragender Vertreter der hochklassischen römischen Jurisprudenz ist. Das wissenschaftliche Interesse an der Arbeitsweise des Juristen wurde vor allem dadurch geweckt, daß er als Urheber der Definition des Rechts als einer "ars boni et aequi" gilt. Diese Definition ist nicht selten Ausgangspunkt methodologischer Arbeiten über Celsus, ihr Verständnis prägt dann die Interpretation der celsinischen Entscheidungen.

Der Autor geht in der vorliegenden Untersuchung den umgekehrten Weg: Nicht ein abstrakter Satz ist Grundlage für die Erforschung von Celsus' Methode, sondern die Gesamtheit der überlieferten Entscheidungsbegründungen, also alle Quellen, in denen der Jurist selbst offenlegt, welche Methode der Rechtsfindung er im Einzelfall verwendet. Dabei tritt zutage, daß der Schwerpunkt celsinischer Argumentation in der Deduktion liegt, in der Subsumtion eines Sachverhaltes unter einen Rechtssatz. Induktive, fallanknüpfende Schlußfiguren kommen ebenso selten vor wie außerrechtliche Werturteile. Die Rechtsfortbildung geschieht vor allem durch Umgestaltung des bestehenden Normgefüges - Kennzeichen einer systematischen Wissenschaft, die für Celsus der beste Weg zur Verwirklichung des "bonum et aequum" war.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: Einleitung: Aufgabenstellung - Das Recht als "ars boni et aequi" - Erstes Kapitel: Allgemeiner Teil: Gesamtzahl und Verteilung der Entscheidungsbegründungen - "Ratio" und "auctoritas" - Scheinbegründungen - Zweites Kapitel: Fallanknüpfung: Fiktion - Analogieschluß und "argumentum a maiore ad minus" - Anhang: Darstellung und Fallanknüpfung - Drittes Kapitel: Deduktion: Begriff und Anzahl der deduktiven Entscheidungsbegründungen - Der Vorrang deduktiver Entscheidungsfindung: D 3.5.9.1 (Pal. 10) - Systematische Rechtsfindung - Normbildung durch Auslegung: D 4.8.23.1 (Pal. 18) - Systematische Gesetzesauslegung - Teleologische Gesetzesauslegung - Auslegung von Rechtsgeschäften - Die Grenzen deduktiver Entscheidungsbegründung - Viertes Kapitel: Fortbildung der Dogmatik: Bildung und Abwägung von Rechtsprinzipien: D 24.1.3.12 (Pal. 120) - Ein vermeintliches Rechtsprinzip: D 12.6.26.12 (Pal. 50) - Transplantation eines Instituts oder Rechtsprinzips - Bilder - Fünftes Kapitel: Offene Wertungen und Naturrecht: "Malitiis non indulgendum est": D 6.1.38 (Pal. 22) - "Ambiguitas contra stipulatorem" - "Benignitas" - "Utilitas" - "Celsus naturali aequitate motus": D 12.4.3.7 (Pal. 44) - "Natura rerum" und "natura hominum" - "Ius gentium" - Sechstes Kapitel: "Bonum et aequum": "Purgatio morae": D 45.1.91.3 (Pal. 221) - Die "condictio Iuventiana": D 12.1.32 (Pal. 42) - Die "ars boni et aequi" - Quellenverzeichnis

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