Archivgesetz (ArchG-ProfE)

Entwurf eines Archivgesetzes des Bundes

2007. 439 S.
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ISBN 978-3-428-12433-6
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ISBN 978-3-428-82433-5
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Beschreibung

Archive bilden das »Gedächtnis des Staates«. In der zunehmenden öffentlichen Kommunikation der Informationsgesellschaft gewinnen sie kontinuierlich an Bedeutung. Archive erfüllen Aufgaben der Informationsvorsorge und Informationsversorgung; sie sichern die Wahrnehmung von Bildungsaufgaben und gewährleisten die zeitgenössische historische Forschung. Archivgut stellt ein wichtiges Kulturgut dar. Angesichts seiner dokumentarischen und kulturstaatlichen Funktion kommt dem öffentlichen Archivwesen ein staatspolitischer Rang zu.

Das deutsche Archivrecht steht vor großen Herausforderungen. Die Archivgesetze des Bundes und der Länder erfüllen nicht die Anforderungen der Informationsgesellschaft. Sie sind lückenhaft und uneinheitlich. Zudem hat die Informationsfreiheitsgesetzgebung mittlerweile auch das Archivrecht erreicht. Dies erfordert eine Novellierung der Archivgesetze des Bundes und der Länder; eine grundlegende Modernisierung des deutschen Archivrechts ist dringlich geboten.

Friedrich Schoch, Michael Kloepfer und Hansjürgen Garstka legen mit diesem Professorenentwurf für ein Archivgesetz des Bundes (ArchG-ProfE) ein »Modellgesetz« für ein zeitgemäßes Archivrecht vor. Entwickelt wird ein Mustergesetzentwurf, der das Archivrecht der Informationszugangsfreiheit anpasst, das Bundesarchiv stärkt, privates Archivgut in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezieht, elektronische Unterlagen einer Regelung unterzieht, die Beweiskraft von Archivgut sicherstellt und einen Sonderstatus öffentlichen Archivguts prägt, der in die Schaffung öffentlichen Eigentums mündet. Der Entwurf entstand im Austausch mit der archivarischen Praxis.

Der ArchG-ProfE dient als Grundlage für die bevorstehende Diskussion zur Modernisierung des Archivrechts in Deutschland. Er ist Teil des Gesamtprojekts für ein Informationsgesetzbuch (IGB), das 2008 bei Duncker & Humblot erscheinen wird.

Inhaltsübersicht

Gesetzestext: Archivgesetz (ArchG)

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften: Zweck des Archivwesens – Geltungsbereich – Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt: Archivwesen des Bundes: Organisation – Aufgaben
Dritter Abschnitt: Anbietung und Übernahme von Unterlagen: Anbietung und Ablieferung von Unterlagen öffentlicher Stellen – Anforderung und Übergabe von Unterlagen privater Stellen – Feststellung der Archivwürdigkeit – Übernahme der Unterlagen – Verwaltung und Sicherung des Archivguts
Vierter Abschnitt: Schutzrechte betroffener Personen: Auskunft, Akteneinsicht – Richtigstellung – Gegendarstellung
Fünfter Abschnitt: Zugang zum Archivgut: Allgemeinzugänglichkeit des Archivguts – Einschränkung und Ausschluss des Zugangs zum Archivgut – Ablauf von Schutzfristen – Zugang durch die abgebende Stelle – Ablieferung von Belegexemplaren
Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen: Benutzungs- und Gebührenordnung – Sonderarchive

Begründung

Einleitung: Archivrecht in der Informationsgesellschaft – Kommentierung der §§ 1-20

Anhang

Anhang I: Bundesarchivrecht: Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes. Bundesarchivgesetz (BArchG) – Verordnung über die Benutzung von Archivgut beim Bundesarchiv – Verordnung über Kosten beim Bundesarchiv
Anhang II: Landesarchivrecht: LArchG BW – BayArchG – ArchG Bln – BbgArchG – BremArchG – HbgArchG – HessArchG – LArchG MV – NdsArchG – LArchG NW – LArchG RP – SaarlArchG – SächsArchG – ArchG LSA – LArchG SH – ThürArchG
Anhang III: Europäisches Archiv- und Informationszugangsrecht: EG-Archivverordnung – EG-Transparenzverordnung
Anhang IV: Informationszugangsrecht: Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes (IFG-ProfE)

Literatur- und Sachwortverzeichnis

Pressestimmen

»Das Werk von Kloepfer, Schoch und Garstka eröffnet dem Rechtshistoriker nicht nur einen umfassenden Blick auf das geltende Archivrecht, sondern macht ihn auch mit Veränderungsbedürfnissen und den damit verbundenen Kontroversen vertraut. Evident ist sein Wert für die Vertreter der juristischen Zeitgeschichte.« Peter Collin, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, 129/2012

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