Actio ad exhibendum

Vorlegungsklage im römischen Recht

2019. 124 S.
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Beschreibung

Der heutige Jurist kennt den Vorlegungsanspruch (§ 809 BGB), weiß aber kaum etwas damit anzufangen. Ganz anders in Rom, wo sein Vorläufer, die actio ad exhibendum, die Juristen in vielfältiger Weise beschäftigte. Da die Klage an die Behauptung eines dinglichen Rechts durch den Kläger anknüpfte, liegt nahe, in ihr ein vorbereitendes Verfahren für den dinglichen Rechtsstreit zu sehen. In den Quellen erscheint sie zwar durchaus in dieser Funktion, aber häufig auch als Mittel, um die Auseinandersetzung der Parteien endgültig zu beenden. Schlüssel zur Erklärung dieses disparaten Befundes ist die Wirkungsweise der Klage: Sie erspart dem Kläger den Nachweis des behaupteten Rechts und unterwirft den Beklagten so einer besonderen Form von Verwirkung: Offenbart er seine Renitenz schon dadurch, dass er die ihm leicht zumutbare Vorlegung verweigert oder vereitelt, muss er sich gefallen lassen, auch ohne Beweis des dinglichen Rechts verurteilt zu werden. Dieser Mechanismus verliert mit einer allgemeinen Regel für die Beweisvereitelung seine Berechtigung und mit dem Prinzip der Naturalvollstreckung auch die entscheidende Voraussetzung seiner Existenz.

Inhaltsübersicht

Einleitung

§1 Anwendungsbereich

Behauptung eines dinglichen Rechts – Obligatorische Ansprüche? – Sonderfälle – Fazit

§2 Verhältnis zum Hauptverfahren

Eigenständige oder vorbereitende Klage? – Der Quellenbefund – Folgerungen und Erklärungen – Fazit

§3 Sinn und Struktur

Wirkungsweise – Der Vorsatz des Beklagten als Grundlage seiner Verurteilung – Verwirkung durch Vereitelung – Fazit

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

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