Abschied vom Begriff der Tatbeendigung im Strafrecht
2013. 315 S.
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Beschreibung

Üblicherweise wird der endgültige Abschluss einer Straftateinheit als Tatbeendigung bezeichnet, die sich von der Tatvollendung unterscheidet. Der Begriff der Tatbeendigung ist zwar nur in den §§ 2 und 78a StGB verankert, erlangt nach h.M. seine Bedeutung aber auch für die Auslegung der einzelnen Delikte, für die Beteiligungs-, Vorsatz- und Konkurrenzlehre.

Der Autor geht davon aus, dass sich die Bedeutung der Tatbeendigung erst aus der teleologischen Überlegung der einschlägigen Strafnormen in dem jeweiligen Rechtsbereich ergibt. Jedoch hat die bisherige Beendigungslehre diesen Begründungszusammenhang weitgehend übersehen. Eine detaillierte rechtsbereichsspezifische Untersuchung ergibt, dass der Begriff der Tatbeendigung in dem jeweiligen Rechtsbereich entweder überflüssig ist oder zu unnötig komplizierter Gesetzesauslegung führt. Für die Strafrechtsdogmatik ist dieser Begriff verzichtbar.

Inhaltsübersicht

Einleitung

Erster Teil: Tatbeendigung als ein ungelöstes Problem in der Strafrechtsdogmatik

Tatbeendigung und ihre Relevanz im Strafrecht: Problemstellung – Analyse und Kritik der bisherigen Beendigungslehre – Grundzüge des eigenen Lösungsansatzes

Zweiter Teil: Beendigungsbegriff im Verjährungs- und intertemporalen Strafanwendungsrecht

Beendigungsbegriff im Verjährungsrecht – Beendigungsbegriff im intertemporalen Strafanwendungsrecht

Dritter Teil: Beendigungsbegriff in weiteren Rechtsbereichen

Der Beendigungsbegriff und die Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale – Beendigungsbegriff und Beteiligungslehre – Beendigungsbegriff und Vorsatzlehre – Beendigungsbegriff und Konkurrenzlehre

Gesamtergebnis

Literatur- und Stichwortverzeichnis

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