Von der Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft

Unter besonderer Berücksichtigung der Einflüsse der deutschen Gesamthandslehre und des Preußischen Allgemeinen Landrechts auf die Rechtsgemeinschaften des Bürgerlichen Gesetzbuches

2015. 302 S.
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Beschreibung

Nicht erst mit der Aufnahme des germanischen Rechtsprinzips der Gesamthandsgemeinschaft in das von einem römisch-rechtlichen Eigentumsbegriff geprägte BGB bereitete es Rechtsprechung und Literatur Schwierigkeiten, die Gesamthand zwischen den hergebrachten Gemeinschaftsformen, Bruchteilsgemeinschaft und Juristischer Person, einzuordnen. Im Zuge der »Weißes Ross«-Entscheidung des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR hat man sich in Rechtsprechung und Literatur von dem dogmatischen Streit weitestgehend gelöst und sich auch in der Folge bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft vornehmlich auf das Argument der Sachgerechtigkeit zurückgezogen.

Neben der Widerlegung der Sachgerechtigkeitsargumente des BGH versucht die Untersuchung im Kern, die Diskussion um die dogmatische Einordnung des Gesamthandsprinzips in den römisch-rechtlichen Eigentumsbegriff des BGB wieder in den Vordergrund zu rücken und auf diesem Wege die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft zu begründen.

Inhaltsübersicht

Einleitung

I. Historische Entwicklung der Gesamthandslehre

Von der Gesamthand als Trägerin von Rechten und Pflichten

II. Zur rechtlichen Konstruktion der Gesamthand

Kritische Würdigung der Gesamthandstheorien des BGB

III. Von der Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft

Von den Ursprüngen der Erbengemeinschaft im Preußischen Allgemeinen Landrecht – Die Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft in der Rechtsprechung des BGH – Die Teilnahme der Erbengemeinschaft am Rechtsverkehr. Eine Auswahl relevanter Problembereiche – Fazit

Literatur- und Sachwortverzeichnis

Pressestimmen

»Schmidt hat hier in akribischer Kleinarbeit die Diskussion über die Gesamthand seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts nachvollzogen und analysiert. Dabei belegt er in eindrucksvoller Weise die unterschiedlichen Vorstellungen vom ›Wesen‹ der Gesamthand etwa als besondere Form der Bruchteilsgemeinschaft mit nicht veräußerlichen Anteilen oder eben als eigenständiges Rechtssubjekt in verschiedenen Ausprägungen. [...] Die in jeder Hinsicht gelungene Dissertation von Schmidt bietet jedenfalls einen reichen historisch wie aktuell begründeten Fundschatz an Argumenten. Der erbrechtlich interessierte Leser und zwar auch derjenige, der gewöhnlich keine Monografien liest, findet hier eine nicht nur lesenswerte, sondern trotz des Anspruchs auch eine lesbare Dissertation.« Prof. Dr. Maximilian Zimmer, in: Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis, 3/2016

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