Staatshaftung für Tumultschäden

Historische Entwicklung, Zustand und Reformperspektiven einer staatlichen Einstandspflicht für Tumultschäden in Deutschland unter vergleichender Berücksichtigung der französischen Rechtslage

2003. 177 S.
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Beschreibung

Kommt es - wie etwa alljährlich anläßlich der »Revolutionären 1.-Mai-Demonstration« in Berlin - durch das unfriedliche Verhalten einer Menschenmenge in der Öffentlichkeit zu Schädigungen fremder Rechtsgüter, so wird damit stets auch die Frage nach einer Einstandspflicht des Staates für Tumultschäden aktuell. Sie stellt sich für die Geschädigten um so drängender, als die Leistungspflicht der Versicherer durch Ausschlußklauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelmäßig ausgeschlossen ist und sich ein konkreter Schädiger, den man deliktisch haftbar machen könnte, nur selten identifizieren läßt. Indessen kommt nach der geltenden Rechtslage auch eine Haftung des Staates für Tumultschäden kaum in Betracht.

Eine Haftung nach den allgemeinen staatshaftungsrechtlichen Anspruchsinstituten scheidet im Regelfall aus, da es an einem pflichtwidrigen Verhalten der Polizei fehlt. Aufgrund der Eigengesetzlichkeiten kollektiven Handelns ist es der Polizei aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, rechtzeitig gegen die Gewalttäter einzuschreiten und ein Übergreifen der Gewaltbereitschaft zu verhindern. Die nur noch in einigen Bundesländern als Landesrecht fortgeltenden Regelungen des Reichstumultschädengesetzes aus dem Jahre 1920 helfen den Geschädigten ebenfalls nicht weiter, weil unfriedlich verlaufende Demonstrationen im Normalfall noch nicht als "innere Unruhen" anzusehen sind und eine Entschädigung für Sachschäden überdies nur bei Existenzgefährdung in Betracht kommt.

Da der Staat im Falle von Tumultschäden jedoch in seiner Grundaufgabe und Verpflichtung, die Sicherheit seiner Bürger zu gewährleisten, versagt hat, ist der Gesetzgeber zu einer Neuregelung des Tumultschädenrechts auf rechtsstaatlicher Grundlage verpflichtet. Die Verfasserin entwickelt deshalb einen Gesetzesvorschlag, der die Tumultschädenhaftung nicht als sozialstaatliche Billigkeitshaftung, sondern - ebenso wie der französische Gesetzgeber - als rechtsstaatliche Garantiehaftung ausgestaltet.

Inhaltsübersicht

Inhaltsübersicht: Einführung: Die Entstehung von Tumultschäden - Die zivilrechtliche Haftung für Tumultschäden - Versicherungsleistungen bei Tumultschäden - Staatshaftung für Tumultschäden? - 1. Kapitel: Der Ersatz von Tumultschäden nach den allgemeinen staatshaftungsrechtlichen Anspruchsinstituten: Amtshaftung für Tumultschäden - Entschädigung für Tumultschäden aus enteignungs- und aufopferungsgleichem Eingriff - Entschädigung für Tumultschäden aus enteignendem Eingriff und Aufopferung - Zusammenfassung - 2. Kapitel: Der Ersatz von Tumultschäden kraft spezialgesetzlicher Anordnung: Die Entwicklungsgeschichte der Tumultschädenhaftung in Deutschland - Die Staatshaftung für Tumultschäden nach der geltenden Rechtslage - Exkurs: Die Entwicklung des Tumultschädenrechts in Frankreich seit dem Gesetz vom 10. Vendémiaire des Jahres IV - 3. Kapitel: Staatshaftung für Tumultschäden de lege ferenda: Die Verpflichtung des Gesetzgebers zur Neuregelung des Tumultschädenrechts - Die inhaltliche Ausgestaltung einer staatlichen Tumultschädenhaftung durch den Gesetzgeber - Resümee: Entwurf eines Tumultschädengesetzes - Literaturverzeichnis - Personen- und Sachregister

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